§ 64 S 2 GmbHG, § 138 Abs 4 ZPO, § 810 BGB 1. Ein Geschäftsführer einer GmbH kann Behauptungen, die eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH begründen, nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn sämtliche Belege Vorgänge betreffen, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für fachkundiger Rat
BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – IX ZR 204/12
BGB §§ 249, 254, 675; InsO § 15a a) Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass […]
Eintrag lesenLG Wiesbaden, Urteil vom 03.05.2013 – 1 O 229/12
§ 19 Abs 5 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG, Art 229 § 6 Abs 4 S 1 BGBEG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 269 Abs 3 S 2 ZPO Der Geschäftsführer ist […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. März 2013 – IX ZR 64/12
BGB § 675; GmbHG § 64 a. F. a) Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Juni 2012 – IX ZR 145/11
§ 631 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB 1. Verpflichtet sich der Steuerberater zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens, handelt es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. März 2012 – II ZR 171/10
GmbHG § 64 a. F. a) Eine GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Kann sie sich innerhalb von drei Wochen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. September 2011 – II ZR 234/09
Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft Fehlerhafte Festsetzung einer untauglichen Sacheinlage Sorgfaltsanforderung an nicht sachkundiges Vorstandsmitglied; erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei als Rechtsanwalt tätigem Aufsichtsratsmitglied
1. Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich, wenn er in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde.
2. Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.
3. Das Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 16. Juli 2007 – II ZR 226/06
§ 130a HGB, § 177a HGB, § 43 Abs 1 GmbHG, § 826 BGB, § 544 Abs 7 ZPO, Art 103 Abs 1 GG a) Der Insolvenzverwalter hat zum Nachweis einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin nicht schlicht […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06
AktG §§ 92; 93; GmbHG § 64 a) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2001- 17 W 42/01
GmbH-Recht I Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Gesellschafterversammlung gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters
Bei einer Gesellschafterversammlung, in der schwerwiegende Entscheidungen über die Rechtsfolgen einer Kündigung der Gesellschaft sowie den Jahresabschluß und die Gewinnverteilung auf der Tagesordnung stehen, darf der Mehrheitsgesellschafter seinem Mitgesellschafter die Hinzuziehung seines Rechtsanwalts auch dann nicht verweigern, wenn es zwischen diesem und dem Mehrheitsgesellschafter zu gravierenden Auseinandersetzungen gekommen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der Mehrheitsgesellschafter beabsichtigt, seinerseits einen Rechtsanwalt als Berater bei der Gesellschafterversammlung hinzuzuziehen.
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