Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Fälschung von Buchführungsunterlagen
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12
1. Zu den Voraussetzungen einer Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen bzw. einer Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund.
2. Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, jedenfalls soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es auf das Verhältnis der jeweiligen Verursachens- und Verschuldensbeiträge zueinander nicht entscheidend ankommt. Diese Maßstäbe gelten auch in der zweigliedrigen GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern.
3. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einschlägiger Beschlussanfechtungsklagen.
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 12.08.2009 – 7 U 244/07
fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers I Unterlassene Errichtung eines Kontrollsystems im Konzern und unterlassene Überwachung des Mitgeschäftsführers als Kündigungsgrund I Beginn der Kündigungsfrist bei Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung
1. Der Geschäftsführer der GmbH verletzt seine Pflichten in einer Weise, die eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, wenn er kein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen eingerichtet hat.
2. Im Konzern obliegt dem Geschäftführer der Muttergesellschaft die Überwachung der Tochtergesellschaften.
3. Bei mehreren Geschäftsführern besteht eine wechselseitige Überwachungspflicht jedenfalls bei grundlegenden Pflichten wie der Buchführungspflicht.
4. Wird vom Aufsichtsrat ein Wirtschaftsprüfer mit einer Sonderprüfung hinsichtlich der gegenüber dem Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe beauftragt, beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit der Unterrichtung des gesamten Aufsichtsrats, nicht eines einzelnen Mitglieds, über das Ergebnis der Sonderprüfung durch den Wirtschaftsprüfer.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 07.02.2007 – 7 U 4952/06
Urkundenprozess I Vorlage von Abschriften der Vernehmungsprotokolle von Zeugen im Strafverfahren als statthafte Beweismittel im Urkundenprozess I Beweislast der AG bei fristloser Kündigung des Vorstandsvorsitzenden wegen schuldhafter Pflichtverletzung
1. Die Niederschriften der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen und Beschuldigtenvernehmungen sind als öffentliche Urkunde im Urkundenprozess nach §§ 592ff. ZPO statthafte Beweismittel.
2. Der Umstand, dass damit nur Beweis für den Inhalt der Bekundungen des Zeugen/Beschuldigten und nicht auch für deren sachliche Richtigkeit geführt werden kann, steht der Zulässigkeit des Beweismittels nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.
3. Wird der Urkundenbeweis in zulässiger Weise (§ 593 Abs. 2 ZPO) durch Vorlage einer Abschrift der Urkunde angetreten und deren inhaltliche Richtigkeit vom Gegner nicht bestritten, bedarf es einer Beweisführung durch Vorlage der Originalurkunde im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht.
4. Beruft sich die AG zur Begründung ihrer außerordentlichen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags auf schuldhafte Pflichtverletzungen des Dienstverpflichteten, so trägt sie nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für ein Verschulden des anderen Teils. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG findet keine Anwendung.
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