AktG § 179 1. Gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung; allein dieser ist die Regelungszuständigkeit zugewiesen. Diese Vorschrift ist Ausfluss des Grundsatzes, dass die Aktionäre die […]
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