§ 43 GmbHG Der Beklagte hatte gemäß § 43 Abs 1 GmbHG in den Angelegenheiten der Gesellschaft und damit auch der Klägerin, deren Geschäfte er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH führte, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes […]
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