Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf das Ausscheiden eines Gesellschafters und Übernahme der unbeschränkten Haftung der dem Austritt zustimmenden Mitgesellschafter auf Rückzahlung der Einlage I
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft anzuwenden. Das auf einem fehlerhaften rechtsgeschäftlichen Handeln beruhende Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach diesen Grundsätzen wirksam, wenn es in Vollzug gesetzt worden ist, und seiner Anerkennung gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen nicht entgegenstehen. Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht entgegen, dass nicht alle Mitgesellschafter an dem fehlerhaft vollzogenen Ausscheiden eines Gesellschafters mitgewirkt haben, oder ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht zum Abschluss der zugrundeliegenden Vereinbarung überschritten hat, wenn der betroffene Gesellschafter und die für sein Ausscheiden stimmenden Gesellschafter das Ausscheiden für wirksam gehalten haben.
2. Haben Mitgesellschafter mit dem ausscheidenden Gesellschafter eine inhaltlich gleichlautende Vereinbarung über sein sofortiges Ausscheiden gegen Rückerstattung seiner vollen Einlage getroffen, so stellt diese Abrede zugleich eine uneingeschränkte Haftungsübernahme der dem faktischen Austritt zustimmenden Mitgesellschafter für die modifizierte Abfindung in Form der Rückzahlung der Einlage dar. Auf die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene quotale Haftungsbegrenzung können sich die Mitgesellschafter unter diesen Umständen nicht berufen.
Eintrag lesen