Für den Abschluss der vom Kläger behaupteten Vergütungsvereinbarung wäre auf Seiten der Beklagten gemäß § 112 AktG der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig, der gemäß § 108 Abs. 1 AktG durch Beschluss entscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch nach der allgemeinen Meinung in der Literatur können Beschlüsse des Aufsichtsrats nur ausdrücklich, nicht jedoch stillschweigend oder konkludent gefasst werden. Denn es muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist bei stillschweigend oder konkludent gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 24/09, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Feststellung des Beschlussergebnisses und Verkündung
OLG München, Urteil vom 23.02.2017 – 23 U 4888/15
Gesellschafterversammlung einer GmbH I Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses hinsichtlich der Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Mitgesellschafter
1. Fehlt es in einer Gesellschafterversammlung an einer förmlichen Beschlussfeststellung, weil kein Versammlungsleiter bestimmt wurde, ist die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses durch eine Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO festzustellen (Anschluss BGH, 24. März 2016, IX ZB 32/15, ZIP 2016, 817).
2. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist analog § 46 Nr. 8 2. Alt. GmbHG berechtigt, im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Mitgesellschafter einen besonderen Vertreter zu bestellen.
3. Der im Rahmen einer Beschlussfassung gemäß § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG bestehende Stimmrechtsausschluss eines wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters gilt ebenso, wenn es darum geht, nach § 46 Nr. 8 GmbHG das Organ zu bestellen, das die Gesellschaft im Prozess gegen ihn vertreten soll. Das Stimmrecht in diesem Punkt auszuschließen, ist ebenfalls sachgerecht, weil von dem betroffenen Gesellschafter nicht erwartet werden kann, dass er einen Prozessvertreter auswählt und bestellt, der gegen ihn selbst die Interessen der Gesellschaft am entschiedensten vertritt.
4. Auf die Erfolgsaussichten des geplanten Vorgehens kommt es für den Stimmrechtsausschluss nicht an.
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.01.2017 – 6 U 21/14
AktG §§ 241, 243, 249 AktG; ZPO § 256; 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Geltendmachung von Beschlussmängeln der Gesellschafterversammlung einer GmbH mangels eigenständiger Regelungen im GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen, soweit […]
Eintrag lesenBGH, Teilversäumnis- u. Teilendurteil vom 25. Oktober 2016 – II ZR 230/15
AktG § 121Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 121 Abs. 2 Satz 2; HGB § 161 § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2007 – 5 U 186/06
„Hochziehen“ des erstinstanzlich verbliebenen Teils eines Rechtsstreits durch das mit einem Teilurteil befasste Berufungsgericht I Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
1. Ist ein für den Kläger günstiges Teilurteil noch in der Berufungsinstanz anhängig, während die erste Instanz nach Rücknahme der Klage im Übrigen bereits im Wege eines Schlussurteils über die Kosten entscheidet, hebt das Berufungsgericht dieses Schlussurteil auch ohne gesonderten Antrag auf und entscheidet seinerseits abschließend auch über die Kosten des Rechtsstreits, wenn es der Berufung des Beklagten stattgibt und die Klage abweist.
2. Die Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Abberufung vom Amt des GmbH-Geschäftsführers hängt allein von der materiellen Rechtslage nach § 38 Abs. 2 GmbHG ab. Ist die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung materiell rechtmäßig, greift sie sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177ff.)
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2005 – 24 U 145/05
GmbH I Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nach Abberufung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH nach Abberufung eines von zwei Geschäftsführern die ordentliche Kündigung seines Anstellungsverhältnisses, so kann nicht ohne weiteres von der schlüssigen Erteilung einer Vollmacht zur Abgabe der Kündigungserklärung an den verbleibenden Geschäftsführer ausgegangen werden.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.1994 – 2 U 303/93
GmbH-Recht I Abberufung eines Mehrheitsgesellschafters-Geschäftsführers bei fehlender Beschlußfeststellung
1. Die Wirksamkeit der Abberufung eines Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund durch einen Beschluß, den die Gesellschafterminderheit gegen die Stimme des Mehrheitsgesellschafters gefaßt hat, hängt allein vom Vorhandensein des wichtigen Grundes ab, wenn das Abstimmungsergebnis nicht förmlich festgestellt wurde.
2. Ein notarielles Protokoll, das lediglich das Abstimmungsverhalten der einzelnen Gesellschafter beurkundet, ohne das Beschlußergebnis festzustellen, ist keine förmliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
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