InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2
Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf neue
Rechnung vorzutragen, kann der aus einem später gefassten, auf Ausschüttung des
Gewinnvortrags gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss folgende Zahlungsan-
spruch eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung darstellen.
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 30 Abs. 1 Satz 1
Eine Behandlung als wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung scheidet
aus, wenn bereits zum Zeitpunkt des ersten, auf einen Vortrag des Gewinns auf neue
Rechnung gerichteten Gesellschafterbeschlusses eine Gewinnausschüttung nicht vor-
genommen werden durfte, weil und soweit die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt eine
Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft hätte.
Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Feststellung des Jahresabschlusses nach § 257 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AktG analog
BFH, Urteil vom 28. April 2020 – VI R 44/17
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer I Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses
Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.
Die Feststellung des Jahresabschlusses hat auch bei einer GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz. Im gesellschaftsinternen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ist die Feststellung des Jahresabschlusses ein konstitutiv wirkender Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit dem diese dessen Richtigkeit anerkennen. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines –zivilrechtlich verbindlichen– Schuldanerkenntnisses ergeben können. Die Gesellschafter der GmbH bezwecken mit der ihnen –in der Form der korporativen Beschlussfassung– obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 42a Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) regelmäßig, zumindest die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. April 2020 – II ZR 56/18
Kommanditgesellschaft auf Aktien I Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen I alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des Komplementärs
1. Der Insolvenzverwalter hat für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn er den beanstandeten Jahresabschluss durch einen neuen Abschluss ersetzt hat.
2. Ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nach Ausscheiden des Komplementärs führungslos, wird sie auch bei notwendiger Doppelvertretung durch den Aufsichtsrat allein vertreten.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 19.07.2018 – 23 U 2737/17
Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen zur Festestellung von Jahresabschlüssen
1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar.
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 7. November 2017 – II ZR 127/16
Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft I Pflichten des beitretenden Gesellschafters
Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 03.12.2014 – 7 U 2705/14
BGB § 738 1. Nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein Zahlungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Saldos der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden (st. Rspr. BGH ZIP 2006, […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2014 – 14 U 58/13
Unwirksamkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft I Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Feststellung eines Jahresabschlusses I Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften I Aktivierung von umstrittenen Rückerstattungsansprüchen der Gesellschaft; Schuldanerkenntnis durch Bilanzfeststellung
1. Steht der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft nach Auffassung eines Gesellschafters nicht mit dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag in Einklang, kann der Gesellschafter Klage mit dem Ziel erheben, festzustellen, dass der Beschluss nichtig bzw. unwirksam ist. Er kann u.a. geltend machen, der Jahresabschluss verstoße gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung oder gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen kann, kann demnach in einem Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften liegen.
2. Liegt ein derartiger Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften indes nicht vor, hält der Kläger vielmehr der Gesellschaft tatsächlich angefallene und richtig im Jahresabschluss in Ansatz gebrachte Aufwendungen für sachlich ungerechtfertigt und sieht er darin, dass die Gesellschaft die Aufwendungen getätigt hat, einen Rechtsverstoß, so berührt dies grundsätzlich nicht die Richtigkeit der einschlägigen Jahresabschlüsse; eine gegen die Feststellung der Jahresabschlüsse gerichtete Klage ist folglich grundsätzlich kein geeigneter Weg, einem solchen Anliegen zum Erfolg zu verhelfen.
3. Ist das Bestehen eines Anspruchs der Gesellschaft auf Rückerstattung von ihr angeblich unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben getätigter Aufwendungen unter den Gesellschaftern ersichtlich streitig, so kann ein solcher Anspruch in der Bilanz grundsätzlich erst aktiviert werden, wenn er von dem Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, also tituliert ist. Eine Berücksichtigung kommt lediglich in den Jahresabschlüssen ab dem Jahr in Betracht, in dem diese Voraussetzungen erstmals eingetreten sind.
4. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines – zivilrechtlich verbindlichen – Schuldanerkenntnisses ergeben können. Je nach den Umständen kommt der Feststellung eine derartige Feststellungswirkung allerdings nicht zu, eine solche kann insbesondere nur soweit reichen wie der sie tragende Wille des Gesellschafters, rechtsgeschäftliche Wirkungen sind ohne Mitwirkung desjenigen, zu dessen Lasten sie gehen, nicht vorstellbar. Eine solche Wirkung fehlt somit einem Feststellungsbeschluss im Hinblick auf Gesellschafter, die ausdrücklich gegen die Beschlussfassung gestimmt haben.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Juli 2008 – II ZR 39/07
Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der GmbH-Gesellschafterversammlung I Geltung eines Stimmverbots des Veräußerers eines Geschäftsanteils für den Erwerber I Beweislast der Gesellschaft für die Angemessenheit einer rückwirkend beschlossenen Erhöhung der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung nach deren bereits erfolgter Auszahlung und Schadenersatzpflicht bei Auszahlung unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 2004 – VIII ZR 349/03
GmbH I Schadensersatzanspruch des Verkäufers eines GmbH-Geschäftsanteils gegen die Gesellschafter bei Vereitelung des ihm vertraglich zustehenden Gewinnauszahlungsanspruchs
1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, daß der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschließen.
2. Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluß über eine anderweitige Gewinnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.
Eintrag lesenKG, Urteil vom 17.04.2001 – 14 U 380/99
GmbHG §§ 71, 243, 246, 257 1. Ein Bilanzfeststellungsbeschluß der GmbH-Gesellschafterversammlung kann analog § 243 AktG wegen inhaltlicher Mängel angefochten werden, da der eine Anfechtung wegen inhaltlicher Mängel ausschließende § 257 Abs. 1 S. 2 […]
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