HGB §§ 119, 161 Abs. 2 a) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht. b) Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis
LG Berlin, Urteil vom 04. April 2014 – 2 O 194/12
1. Die Nichtigkeit der Wahl des Beirats einer als GmbH organisierten Verwertungsgesellschaft ist analog §§ 241ff. zu beurteilen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Nichtigkeit einer Beiratswahl besteht auch dann, wenn zwischenzeitlich ein neuer Beirat gewählt wurde, der die Beschlüsse des fehlerhaft gewählten Beirats bestätigt hat.
3. Eine Beiratswahl leidet an einem wesentlichen Fehler entsprechend § 251 Abs. 1 AktG, wenn die Verwertungsgesellschaft Spontankandidaturen zugelassen und damit der weit überwiegenden Zahl der abwesenden Berechtigten die Kandidaturen überhaupt nicht bekannt gegeben hat. Dies ist nur anders, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – II ZR 56/12
1. Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten, so führt die Beendigung des Amtes durch Rücktritt des gewählten Aufsichtsratsmitglieds zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtungsklage, wenn die Nichtigerklärung keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann.
2. Die Nichtigerklärung oder Nichtigkeitsfeststellung eines Wahlbeschlusses hat grundsätzlich solche Auswirkungen, wenn die Beschlussfähigkeit oder das Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschlusses von der Stimme eines Aufsichtsratsmitglieds abhängt, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird. Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, ist für die Stimmabgabe und Beschlussfassung wie ein Nichtmitglied zu behandeln.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. April 2011 – II ZR 263/08
1. Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund beschränkt werden.
2. Der Versammlungsleiter darf – auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen – über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.
3. Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09
Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung I Klagebefugnis des Minderheitsaktionärs nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister I erforderliche Kapitalmehrheit für das Übertragungsverlangen
1. Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind.
2. Ein Übertragungsverlangen ist nur wirksam, wenn dem Hauptaktionär Aktien in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals in dem Zeitpunkt gehören, in dem das Verlangen dem Vorstand der Gesellschaft zugeht.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2001 – 20 U 91/99
§ 241 Nr 1 AktG, § 245 AktG, § 246 AktG, § 132 Abs 1 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO, § 263 ZPO, § 295 ZPO 1. Die Erhebung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage durch einen […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1995 – 6 U 124/94
1. Zu den Folgen der gesetzlichen Fiktion des GmbHG § 16.
2. Zur Frage, an wen die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung zu richten ist, wenn es sich bei dem betroffenen Gesellschafter um eine in Konkurs gefallene juristische Person handelt.
3. Zu den Voraussetzungen für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils.
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