Handelsregisterverfahren I Zurückstellung der Eintragung eines Prokuristen wegen Anfechtung des Gesellschaftsbeschlusses über die Erteilung der Prokura
1. Bei der Prüfung, ob eine beantragte Eintragung nach § 21 Abs. 1 FamFG im Hinblick auf die Anhängigkeit eines anderen Verfahrens auszusetzen ist, hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage im Registerverfahren die Sach- und Rechtslage grundsätzlich selbständig zu prüfen und ggfl. eigene Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht nur aus besonders triftigen und im Einzelnen darzulegenden sachlichen Gründen Gebrauch machen.
2. Zur Aussetzung des Registerverfahrens bei gleichzeitig laufender Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen in einem zivilprozessualen Klageverfahren.
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