Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses eines GmbH-Geschäftsführers
1. Da die Führungslosigkeit der Gesellschaft nicht nur dem Gesetz (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) widerspricht, sondern auch die Gläubiger der Gesellschaft benachteiligt, ist es überlegenswert, einen Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers, der mit einer möglicherweise längerdauernden Führungslosigkeit der GmbH einhergeht, als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen.
2. Im vorliegenden Fall stellt sich der Abberufungsbeschluss nicht als sittenwidrig dar, weil das Verhalten des Vereins nicht darauf abzielte, die GmbH führungslos zu machen. Die zu erwartende Führungslosigkeit war vielmehr eine sich aus den besonderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ergebende, aus Vereinssicht als „notwendiges Übel“ einzustufende Folge. Ein Abberufungsbeschluss kann insbesondere dann, wenn die Gesellschafterversammlung davon überzeugt ist, es liege ein wichtiger Grund vor, selbst bei voraussehbareren Schwierigkeiten bei der Bestellung eines Nachfolgers nicht als sittenwidrig eingestuft werden.
3. Eine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung ist unwirksam, wenn der Beschluss nicht gleichzeitig in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird.
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