Die beiden Leistungsanträge sind gemäß § 48 Abs.1 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO mit dem bezifferten Mindestbetrag in Ansatz zu bringen.
Bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ist gem. § 48 Abs.2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie – je nach Einzelfall – die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien. Fehlen ausreichende tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten von einem Wert i.H.v. 5.000,00 € auszugehen, vgl. 52 Abs.2 GKG, § 23 Abs.3 S.2 RVG (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. September 2024 – 31 W 1277/24
e –, Rn. 26, juris).