Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dann verletzt ist, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift
zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2015 – VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 7 mwN).