GenG § 18; AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 93 Eine Satzungsbestimmung, nach der „eine Pflichtverletzung des Vorstands der Genossenschaft nicht gegeben ist, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Genossenschaft
OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2010 – 7 U 99/09, I-7 U 99/09
BGB §§ 14, 346, 355, 357, 358, 491, 495 1. Unternehmer i. S. d. § 491 i. V. m. § 14 BGB kann auch ein Darlehensgeber sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Nur ausschließlich der Privatsphäre […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2010 – 7 Wx 6/09
GenG §§ 53, 101; GmbHG § 70; AktG § 270 Die in § 53 GenG angeordnete Pflichtprüfung hat auch für die insolvenzbedingt aufgelöste Genossenschaft zu gelten (Abweichung OLG Jena, 16. März 2009, 6 W 295/08, […]
Eintrag lesenOLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.06.2009 – 3 W 14/09
GenG §§ 24, 39; BGB § 181 Die Befreiung des Vorsitzenden einer Genossenschaft von der Beschränkung des § 181 1. Alt. BGB steht nicht im Einklang mit § 39 GenG. Diese Norm durchbricht die Vertretungszuständigkeit des Vorstands […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 16.03.2009 – 6 W 295/08
GenG §§53, 64c; InsO §§ 58, 69c, 79 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Genossenschaft obliegt die Überwachung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausschließlich dem Insolvenzgericht (§ 58 Abs. 1 InsO), dem Gläubigerausschuss (§ 69 Satz […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 – II ZR 229/07
GenG § 73 a) Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz […]
Eintrag lesenOLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2008 – 6 W 89/08
Genossenschaft I Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot auf Grund der Verteilung von Geschäftsanteilen
1. Das absolute Recht der Genossenschaftsmitglieder auf Gleichbehandlung ist in § 6 Nr. 3. GenG (Höhe der Haftsumme), § 7 Nr. 1 GenG (Höhe des Geschäftsanteils), § 7a Abs. 1 GenG (satzungsmäßig festgelegte Höchstzahl der freiwillig übernehmbaren Geschäftsanteile), § 65 Abs. 1 GenG (Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft) und § 67b GenG (Frist für die Kündigung freiwillig übernommener Geschäftsanteile) abschließend aufgezählt.
2. Außerhalb dieses Katalogs ist es gerechtfertigt, bei der Gewährung von Rechten und Auferlegung von Pflichten sachlich angemessen zu differenzieren.
3. Dieser Ermessensspielraum findet seine Schranken erst im Ermessensmissbrauch.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 23. November 2007 – BLw 4/07
Anspruch der LPG i.L. gegen ein Mitglied auf Rückzahlung unberechtigter Auszahlungen aus der Liquidationsmasse: Nebeneinander des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung und des körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruchs
Eine LPG i.L. kann von dem Mitglied, das bei der Verteilung ihres Vermögens in der Liquidation mehr erhalten hat, als ihm bei Beachtung von § 44 LwAnpG zustünde, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des rechtsgrundlos zuviel Erhaltenen verlangen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht neben einem körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch wegen einer rechtswidrigen vorzeitigen Verteilung des Vermögens der LPG.
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 22.02.2007 – Lw U 443/06
Liquidation von Agrargenossenschaft
ie §§ 90, 91 GenG sind vergleichbar mit §§ 271, 272 AktG. Nach § 271 Abs. 1 und 2 AktG ist das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen. Der durch eine fehlerhafte Vermögensverteilung benachteiligte Aktionär hat dieselbe rechtliche Stellung wie andere Gläubiger, die wegen Verstoßes gegen §§ 271, 272 AktG leer ausgegangen sind, denn § 264 Abs. 1 AktG bezweckt den Schutz der Gesellschaftsgläubiger und der Aktionäre gleichermaßen (MünchKommAktG/Hüffer, 2. Aufl., § 264 Rn. 2). Die fehlerhafte Verteilung ist Verletzung des Gläubigerrechts des Aktionärs und löst daher dieselben Rechtsfolgen aus, wie die Verletzung der Rechte anderer Gläubiger (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 271 Rn. 8). Die Aktiengesellschaft hat in diesen Fällen gegen den begünstigten Aktionär einen Rückgewähranspruch nach §§ 62 Abs. 1, 264 Abs. 3 AktG, der seit 15.12.2004 in 10 Jahren nach Empfang der Leistung verjährt; davor betrug die Verjährungsfrist 5 Jahre.
2. Verstöße gegen §§ 271, 272 AktG bewirken grundsätzlich keine Nichtigkeit der Verteilungsgeschäfte; ihre dingliche Rechtswirkung tritt trotz der Verbotsverletzung ein. Etwas streitig war bisher allerdings, ob neben dem gesellschaftsrechtlichen Anspruch nach § 62 Abs. 1 AktG ein Rückübertragungsanspruch nach § 812 BGB besteht und ob ein Verstoß überhaupt zur Nichtigkeit des Grundgeschäfts nach § 134 BGB führt. Die ganz überwiegende Meinung sieht in §§ 62 Abs. 1, 264 Abs. 3 AktG aber eine die Bereicherungsvorschriften verdrängende Sonderregelung (MünchKommAktG/Hüffer, 2. Aufl., § 272 Rd 29, 31; Henze in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 11, 40, 59 m. w. N.; a. A. K. Schmidt ZIP 1981, 1, 6). Dasselbe soll damit auch für die Verjährungsregelung in § 62 Abs. 3 im Verhältnis zu § 195 BGB gelten (Henze, a. a. O.). Eine Anspruchskonkurrenz sei nur denkbar, wenn das Grundgeschäft gegen § 138 BGB verstoße oder wenn z. B. zwischen dem Leistungsempfänger als Scheinaktionär und der Aktiengesellschaft keinerlei gesellschaftsrechtliche Beziehung besteht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
3. Durch die gesellschaftsrechtlichen Spezialvorschriften werden alle an sich tatbestandlich gegebenen Bereicherungsansprüche verdrängt und zwar unabhängig davon, ob allein eine fehlerhafte Auszahlung oder darüber hinaus eine vorzeitige Auszahlung erfolgt ist.
4. Nach § 22 Abs. 4 GenG darf das Geschäftsguthaben des Genossen während der Dauer seiner Mitgliedschaft nicht ausgezahlt werden.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Februar 2007 – II ZR 308/05
§ 626 BGB, § 98 GenG, § 99 GenG 1. Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie […]
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