Grundlagen und Gesetzestexte 1. Genossenschaft als Unternehmen 1. Grundsatz der Selbsthilfe 2. Selbstverwaltungsgrundsatz 3. Selbstverantwortungsgrundsatz 4. Grundsatz der persönlichen Gleichheit aller Mitglieder 5. Grundsatz der Förderwirtschaftlichkeit 2. Gründung der Genossenschaft 1. Vorgründungsgesellschaft 2. Mindestinhalt der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Genossenschaftsrecht
BGH, Beschluss vom 23. November 2007 – BLw 4/07
Anspruch der LPG i.L. gegen ein Mitglied auf Rückzahlung unberechtigter Auszahlungen aus der Liquidationsmasse: Nebeneinander des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung und des körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruchs
Eine LPG i.L. kann von dem Mitglied, das bei der Verteilung ihres Vermögens in der Liquidation mehr erhalten hat, als ihm bei Beachtung von § 44 LwAnpG zustünde, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des rechtsgrundlos zuviel Erhaltenen verlangen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht neben einem körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch wegen einer rechtswidrigen vorzeitigen Verteilung des Vermögens der LPG.
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 22.02.2007 – Lw U 443/06
Liquidation von Agrargenossenschaft
ie §§ 90, 91 GenG sind vergleichbar mit §§ 271, 272 AktG. Nach § 271 Abs. 1 und 2 AktG ist das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen. Der durch eine fehlerhafte Vermögensverteilung benachteiligte Aktionär hat dieselbe rechtliche Stellung wie andere Gläubiger, die wegen Verstoßes gegen §§ 271, 272 AktG leer ausgegangen sind, denn § 264 Abs. 1 AktG bezweckt den Schutz der Gesellschaftsgläubiger und der Aktionäre gleichermaßen (MünchKommAktG/Hüffer, 2. Aufl., § 264 Rn. 2). Die fehlerhafte Verteilung ist Verletzung des Gläubigerrechts des Aktionärs und löst daher dieselben Rechtsfolgen aus, wie die Verletzung der Rechte anderer Gläubiger (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 271 Rn. 8). Die Aktiengesellschaft hat in diesen Fällen gegen den begünstigten Aktionär einen Rückgewähranspruch nach §§ 62 Abs. 1, 264 Abs. 3 AktG, der seit 15.12.2004 in 10 Jahren nach Empfang der Leistung verjährt; davor betrug die Verjährungsfrist 5 Jahre.
2. Verstöße gegen §§ 271, 272 AktG bewirken grundsätzlich keine Nichtigkeit der Verteilungsgeschäfte; ihre dingliche Rechtswirkung tritt trotz der Verbotsverletzung ein. Etwas streitig war bisher allerdings, ob neben dem gesellschaftsrechtlichen Anspruch nach § 62 Abs. 1 AktG ein Rückübertragungsanspruch nach § 812 BGB besteht und ob ein Verstoß überhaupt zur Nichtigkeit des Grundgeschäfts nach § 134 BGB führt. Die ganz überwiegende Meinung sieht in §§ 62 Abs. 1, 264 Abs. 3 AktG aber eine die Bereicherungsvorschriften verdrängende Sonderregelung (MünchKommAktG/Hüffer, 2. Aufl., § 272 Rd 29, 31; Henze in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 11, 40, 59 m. w. N.; a. A. K. Schmidt ZIP 1981, 1, 6). Dasselbe soll damit auch für die Verjährungsregelung in § 62 Abs. 3 im Verhältnis zu § 195 BGB gelten (Henze, a. a. O.). Eine Anspruchskonkurrenz sei nur denkbar, wenn das Grundgeschäft gegen § 138 BGB verstoße oder wenn z. B. zwischen dem Leistungsempfänger als Scheinaktionär und der Aktiengesellschaft keinerlei gesellschaftsrechtliche Beziehung besteht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
3. Durch die gesellschaftsrechtlichen Spezialvorschriften werden alle an sich tatbestandlich gegebenen Bereicherungsansprüche verdrängt und zwar unabhängig davon, ob allein eine fehlerhafte Auszahlung oder darüber hinaus eine vorzeitige Auszahlung erfolgt ist.
4. Nach § 22 Abs. 4 GenG darf das Geschäftsguthaben des Genossen während der Dauer seiner Mitgliedschaft nicht ausgezahlt werden.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 4. August 2004 – II R 33/03
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks in e.G. I Anforderung an Revisionsbegründung
1. NV: Eine Revisionsbegründung verlangt nicht zwingend einen förmlich, ziffernmäßig bestimmten Antrag. Es reicht aus, wenn sich aus ihr eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt.
2. NV: Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG i.d.F. bis 31.12.1996) bei der übertragenden Umwandlung einer PGH in eine e.G. bestimmt sich nach dem von der e.G. aufzubringenden Gesamtaufwand. Zu diesem gehören der Wert der übergegangenen Schulden und Lasten der PGH sowie die den PGH-Mitgliedern nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zustehenden Geschäftsguthaben, nicht jedoch die auf die e.G. übergegangenen Rücklagen der PGH.
Eintrag lesenOLG Bremen, Urteil vom 30.01.1991 – 1 U 94/90
§ 26 BGB 1. Der Beschluß des Vereinsvorstandes, durch den ein Vereinsmitglied aus dem Verein oder aus dem Vorstand ausgeschlossen wird, ist so lange zu beachten, als nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses auf Feststellungsklage des […]
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 14. Januar 1980 – 1 U 33/79
§ 27 BGB 1. Wird ein Vereinsmitglied, das dem Vorstand angehört, aus dem Verein ausgeschlossen, so verliert es damit, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, ohne weiteres auch das Vorstandsamt. 2. Ein Vereinsvorstand, der nach […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Juli 1970 – V ZR 110/67
Auslegung genossenschaftlicher Mitgliedsrechte
Zum Gebot der Gleichbehandlung von Eigenheimern durch ihre Genossenschaft.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 09. Dezember 1965 – II ZR 177/63
§ 34 GenG, § 198 BGB, § 249 BGB, § 254 BGB 1. Die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft, die ein Grundstück der Genossenschaft in der Weise verkaufen, daß das Grundstück vorzuleisten und der Kaufpreisanspruch nicht abgesichert […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Juli 1960 – II ZR 24/58
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Genossenschaftsrecht
Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann auch den Anspruch begründen, die benachteiligten Genossen so zu stellen, wie die bevorzugten Mitglieder gestellt worden sind, oder einen bestimmten Genossen gewährten Vorteil unter diesen und den benachteiligten Genossen aufzuteilen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 23. November 1959 – II ZR 193/57
§ 68 GenG Der Vorstand ist nicht zur Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds aus der Genossenschaft berechtigt, selbst wenn ihm das Statut das Recht zur Ausschließung von Mitgliedern unterschiedslos zuweist.
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