Nichtigkeit von Beschlüssen durch nicht ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung einer Genossenschaft
Ist die Generalversammlung oder Vertreterversammlung einer Genossenschaft von einem Unbefugten einberufen worden, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren AktG § 195 Nr 1 nichtig.
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