Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen und einseitige Umwandlung von Genussrechten in Aktien
1. Für Verfahren, die Ansprüche aus einem Vertrag betreffen, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, gilt der für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen anwendbare Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, wenn der andere Teil in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der Verbraucher kann die Klage in einer Verbrauchersache dann vor dem Gericht des Ortes erheben, wo er seinen Wohnsitz hat.
2. Plant das Unternehmen einen Börsengang und beabsichtigt, in Vorbereitung dieses Schritts die Genussrechte in bisher nicht ausgegebene Aktien umzuwandeln, darf es dies nicht einseitig tun, wenn die Genussrechtsbedingungen dies nicht erlauben. Es ist auch nicht dann zulässig, wenn Änderungen für eine börsliche Notierung der Genussrechte erforderlich sind, denn die Genussrechte wurden noch nicht börslich notiert.
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