§ 37 Abs 1 BGB, § 37 Abs 2 BGB Eine gerichtliche ErmächtigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:Ermächtigunggerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Mitgliederversammlung eines Vereins setzt nicht nur eine Aufforderung des Vorstands zum Handeln voraus, sondern […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für gerichtliche Ermächtigung
OLG München, Beschluss vom 14.05.2018 – 31 Wx 122/18
Insolvente Aktiengesellschaft: Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung
1. Die gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 276a InsO noch durch die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ausgeschlossen.
2. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung bleibt für Angelegenheiten des masseneutralen insolvenzfreien Bereichs grundsätzlich auch in der Insolvenz bestehen. Grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Einberufungsermächtigung sind daher die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand, Satzungsänderungen über Abstimmungsmehrheiten, eine Kapitalerhöhung (außerhalb des Insolvenzplans) sowie gewisse Sonderprüfungen.
3. Soweit die Hauptversammlung für Angelegenheiten in der Insolvenz zuständig bleibt, stehen einer Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG etwaige Kosten einer Hauptversammlung, etwaige Kosten einer künftigen Umsetzung einer beantragten Beschlussfassung oder ein etwaiges Zustimmungserfordernis für eine künftige Umsetzung eines gefassten Beschlusses nicht entgegen. Der Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung nach § 122 Abs. 3 AktG ist grundsätzlich unabhängig von der Frage, wer diese Kosten zu tragen hat und welcher Zustimmungen es ggfs. für die Umsetzung eines Beschlusses bedarf.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 09.11.2009 – 31 Wx 134/09
AG-Hauptversammlung I Gerichtliche Einberufungsermächtigung bei Neuterminierung ohne Tagesordnungsbekanntgabe nach wiederholter Terminsabsage auf Einberufungsverlangen eines Aktionärs
1. Hat eine Aktiengesellschaft zuerst angekündigt, dem Verlangen eines Minderheitsaktionärs auf Einberufung einer Hauptversammlung nachzukommen, dann aber in ad-hoc-Mitteilungen den zunächst angesetzten Versammlungstermin wiederholt kurzfristig wieder abgesagt und ohne Bekanntgabe einer Tagesordnung neu terminiert, ist eine gerichtliche Einberufungsermächtigung gem. § 122 Abs. 3 S. 1 AktG nicht rechtsmissbräuchlich. Hat der Vorstand keine Hauptversammlung zur Behandlung der im Einberufungsverlangen im Einzelnen genannten Tagesordnungspunkte einberufen, wurde diesem auch nicht entsprochen. Für den Antrag auf eine gerichtliche Ermächtigung ist nach dem Gesetzeswortlaut allein maßgeblich, dass das an den Vorstand gerichtete Verlangen erfolglos geblieben ist.
2. Zudem kann angesichts des Verlaufs und des Vorstandsverhaltens aus der Einberufung der Hauptversammlung nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, dass diese auch tatsächlich stattfindet und die verlangten Beschlussgegenstände auch behandelt werden.
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