Zuständigkeitsbestimmung I Gerichtsstand bei Pflichtverletzungen durch Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft
Für auf §§ 116, 93 Abs. 2 AktG gestützte Ansprüche wegen Pflichtverletzung durch Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Sitz der Gesellschaft begründet.
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