Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Geschäftsführer der Gesellschaft als Kläger nicht aktivlegitimiert
BGH, Urteil vom 24. April 2006 – II ZR 30/05
Temporärer Stimmrechtsverlust bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG I Anfechtbarkeit „stimmlos“ gefasster Hauptversammlungsbeschlüsse
1. Der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen Unternehmen bereits als Gründungsaktionäre.
2. Die Sanktion eines temporären Rechtsverlustes nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG für den Zeitraum der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht erfasst – abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm – alle aus der Aktie folgenden Mitgliedschaftsrechte. Darunter fällt insbesondere auch die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG.
3. Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.
4. Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist auch dann nicht nichtig, wenn er – weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 AktG kein Stimmrecht hatten – „stimmlos“ gefasst wurde.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Januar 1980 – II ZR 84/79
GmbHG § 47 a) Haben in einer Gesellschafterversammlung vom Stimmrecht ausgeschlossene Personen gegen einen Antrag gestimmt und wäre bei Gültigkeit ihrer Stimmen der Antrag abgelehnt worden, so kann auf eine Klage des Antragstellers das Zustandekommen […]
Eintrag lesen