§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 3 DRiG, § 134 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 611 BGB, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Geschäftsführervertrag
GmbH Recht l Geschäftsführeranstellungsvertrag
Die GmbH ist in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 1 Million registrierter Unternehmen (Stand: 02/2009) die mit Abstand beliebteste Unternehmensform in der wirtschaft. Die Stellung des Geschäftsführers in der GmbH ist geprägt einerseits durch […]
Eintrag lesenBAG, Urteil vom 8. August 2002 – 8 AZR 574/01
Schadensersatz bei Eigenkündigung
Der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs 2 BGB setzt ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes voraus. Auf die Form der Vertragsbeendigung kommt es nicht an.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. Januar 1997 – II ZR 213/95
Abschluß eines Geschäftsführer-Dienstvertrages durch den Erwerber des GmbH-Anteils des bisherigen Mehrheitsgesellschafters und Alleingeschäftsführers und – stillschweigende – Genehmigung der fortgesetzten Geschäftsführertätigkeit
1. Wenn der bisherige Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH seinen Geschäftsanteil veräußert und mit dem Erwerber – mündlich – vereinbart, auch in Zukunft als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig zu sein, ist damit stillschweigend ein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen worden.
2. Bei Vertragsschluß handelte der Anteilskäufer für die Gesellschaft als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die erforderliche Genehmigung des Vertragsschlusses durch die GmbH kann schon darin gesehen werden, daß der Anteilskäufer in der Folgezeit die weitere Geschäftsführertätigkeit des Anteilsveräußerers duldet.
3. Aber auch in einem die Abrede bestätigenden Telefax, das als Absender die „C… GmbH in B…, Geschäftsführer …“ nennt, kann die notwendige Genehmigung des Geschäftsführerdienstvertrages gesehen werden.
Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, daß auf dem Telefax die nach GmbHG § 35a erforderlichen sonstigen Angaben fehlen. Der interne Schriftverkehr, wozu auch der Schriftverkehr zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer einer Gesellschaft gehört, fällt nicht unter GmbHG § 35a.
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