Zulässigkeit der Berufung I Wert des Klageantrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses über den Ausschluss der Komplementärin aus einer GmbH & Co KG I Berücksichtigung von Vergütungen für die Geschäftsführertätigkeit der Komplementärin und gewährter Haftungsentschädigung
1. Der Wert des Klageantrags, den Beschluss über den Ausschluss der Komplementärin aus einer GmbH & Co. KG für nichtig zu erklären, richtet sich nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH Beschluss vom 8. Dezember 2008, II ZR 39/08). Dieser übersteigt 600,00 Euro nicht, wenn die Komplementärin keine Einlage zu erbringen hat und keine weiteren Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Beteiligung ein höherer Wert zukommt.
2. Vergütungen, die die Komplementärin für ihre Geschäftsführertätigkeit erhält, wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BGH a.a.O.), gleiches gilt für die gewährte „Haftungsentschädigung“; dieser kommt ein mit der Gesellschafterstellung korrelierender Anteilswert an der Gesellschaft nicht zu und stellt keinen Ertrag aus der Gesellschafterstellung dar, wenn nicht erkennbar ist, dass das Risiko einer Inanspruchnahme gleich Null ist.
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