§ 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 738 Abs 1 BGB 1. Wenn der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds den unzutreffenden Eindruck erweckt, es handele sich um eine sichere […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für geschlossener Immobilienfonds
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011 – I-14 U 69/11, 14 U 69/11
§ 280 BGB, § 311 BGB, § 172 Abs 4 HGB, § 172 Abs 5 HGB, § 522 Abs 2 ZPO 1. Zu den Eigenschaften und Risiken, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sind und über […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011 – I-14 U 67/11, 14 U 67/11
§ 280 BGB, § 311 BGB, § 172 Abs 4 HGB, § 172 Abs 5 HGB, § 522 Abs 2 ZPO 1. Zu den Eigenschaften und Risiken, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sind und über […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11.Oktober 2011 – II ZR 248/09
Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds I Persönliche Haftung für einen Liquidationsfehlbetrag
1. Der treuhänderisch beteiligte Kapitalanleger an einem in Liquidation befindlichen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer OHG haftet dieser auf Nachzahlung eines Liquidationsfehlbetrages. Die Annahme, der Kapitalanleger müsse im Innenverhältnis für einen Liquidationsfehlbetrag in Höhe seiner gesellschafterlichen Beteiligung nicht haften, ist unzutreffend, weil sie auf einer fehlerhaften Auslegung des Gesellschafts- und Treuhandvertrages beruht.
2. Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, 13. Juli 2006. III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 und BGH, 11. November 2008, XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist. Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn – wie bei Publikumsgesellschaften häufig – die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie z.B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist.
3. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, hat der Kapitalanleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters erlangt (Quasi-Gesellschafter) . Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, den der Senat selbst auslegen kann und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung des Kapitalanlegers handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 300/08
§ 705 BGB, § 110 HGB, § 128 HGB, § 129 HGB, § 130 HGB a) Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des „Treugebers“ gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – II ZR 269/07
EWG-RL 577/85 Artt. 1, 5, 7; HGB § 171 a) Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf den Beitritt zu einem […]
Eintrag lesenLG Aachen, Urteil vom 11.06.2010 – 8 O 466/09
§ 242 BGB, § 666 BGB, § 675 BGB, § 716 Abs 1 BGB, § 713 BGB, § 28 Abs 2 Nr 2a BDSG, § 57 StBerG, § 105 HGB, § 161 Abs 2 HGB […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09
BGB §§ 311, 280; ZPO § 287 a) Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, die dort prognostizierte, für die Rentabilität des Fonds maßgebliche künftige Entwicklung der Mieten beruhe „auf Erfahrungswerten der Vergangenheit“, obwohl […]
Eintrag lesenEuGH, Urteil vom 15. April 2010 – C-215/08
EWGRL 577/85 Art 1 Abs 1, EWGRL 577/85 Art 5 Abs 2, § 1 Abs 1 HTürGG, § 3 Abs 1 HTürGG, Art 234 EG 1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08
BGB §§ 280, 311 a) Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, eine Anschlussförderung nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung gemäß den einschlägigen Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen werde „gewährt“, obwohl darauf kein Rechtsanspruch bestand, sondern lediglich nach […]
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