BGB § 2325 Abs. 1 Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gesellschaft
OLG München, Urteil vom 27.05.2020 – 7 U 3086/19
StGB § 266 BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823 Abs. 2, § 826 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.05.2019, Az. 8 HK O […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 13.05.2020 – 7 U 1844/19
1. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit in einer GmbH das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. Hinauskündigungsklauseln), sind grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Regelungen (BGH, 19. September 2005, II ZR 173/04).
2. Für die Unbedenklichkeit eines Managermodells kommt es entscheidend darauf an, dass es in Anbetracht des prozentualen Anteils des Geschäftsführers an der Gesellschaft und unter Berücksichtigung deren Gesellschafterstruktur praktisch ausgeschlossen ist, dass der Geschäftsführer durch sein Stimmverhalten Entscheidungen der Gesellschafterversammlung beeinflussen kann, dass er kein über das bloße Insolvenzrisiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko übernimmt und dass mit der Gesellschaftsbeteiligung eine Anreiz- und Belohnungsfunktion verbunden ist.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 04.12.2019 – 7 U 2464/18
BGB § 117 Abs. 2, § 314, § 543, § 626 Abs. 1, 2 ZPO § 91, § 531 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 1. Der Dienstvertrag mit einem Vorstandsmitglied kann fristlos […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 04.07.2018 – 7 U 131/18
ZPO § 71 Abs. 2, § 167, § 222 Abs. 1, Abs. 2, § 295, § 531 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, § 569 Abs. 1 S. 1; BGB § 140, § […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 14.12.2017 – 23 U 1481/17
§ 143 AktG Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2016, Az. 1 HK O 2634/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 20 U 3/13
AktG § 87; BGB § 315 1. Es kann offen bleiben, ob für Entscheidungen nach § 87 Abs. 2 AktG (und für deren Aufhebung als actus contrarius) nach Insolvenzeröffnung weiterhin formal der Aufsichtsrat der Gesellschaft […]
Eintrag lesenBGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2013 – II ZR 245/11, II ZR 246/11, II ZR 247/11, II ZR 278/12, II ZR 279/12
ZPO § 50; BGB § 134; RDG Eine Gesellschaft ist nicht parteifähig, wenn ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist; dies ist der Fall, wenn der Gesellschaftszweck gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall […]
Eintrag lesenFG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2012 – 9 V 9222/10
AO § 34, FGO § 69 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann sich der gesetzliche Vertreter eines Steuerschuldners bereits vor dem Eintritt der FälligkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:Eintritt der FälligkeitFälligkeit einer Steuer einer haftungsauslösenden […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11
Wirksamwerden eines nicht für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit dessen Mitteilung an den Gesellschafter I persönliche Haftung der ausschließenden Gesellschafter bei Unmöglichkeit der Abfindungszahlung wegen der Kapitalbindung
1. Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.
2. Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.
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