§ 47 Abs 4 GmbHG a) Der Grundsatz, daß ein GmbH-Gesellschafter, der zugleich Alleingesellschafter eines anderen Unternehmens ist, über ein Rechtsgeschäft zwischen den beiden Unternehmen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht mit abstimmen darf, gilt […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gesellschafter beherrscht Vertragspartei
BGH, Urteil vom 29. März 1971 – III ZR 255/68
Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft
1. Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen (Bestätigung BGH, 1956-10-27, IV ZR 126/56; Bestätigung BGH, 1951-01-30, V BLw 36/50, LM Nr 1 zu BGB § 2038 ).
1.1 Soll ein Rechtsgeschäft zwischen einer Erbengemeinschaft und einer GmbH abgeschlossen werden, der Miterben als Gesellschafter angehören, so sind diese Miterben bei der Beschlußfassung der Erbengemeinschaft grundsätzlich stimmberechtigt.
1.2 Ein Mehrheitsbeschluß der Erbengemeinschaft ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe nicht gehört worden ist.
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