§ 133 Abs 1 HGB, § 133 Abs 2 HGB, § 140 Abs 1 S 1 HGB, § 256 Abs 1 ZPO 1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung für den Fall des Übergangs von einer […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gesellschafterausschluss und Abfindung
OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1992 – 8 U 75/92
Verfügungsverfahren zur Überprüfung der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters und Abberufung als Geschäftsführer I Aktiv- und Passivlegitimation I wichtiger Grund für Gesellschafterausschließung I Zeitpunkt des Verlustes der Gesellschafterstellung I Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Einberufungsmängeln
1. Zur Vertretung der GmbH im Verfügungsverfahren über die Wirksamkeit einer Abberufung des Geschäftsführers.
2. Bei Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister besteht die Gefahr, daß der Betreffende für die GmbH tätig wird, so daß eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, als Geschäftsführer der GmbH tätig zu sein und für diese aufzutreten, gegen den Eingetragenen zu richten ist. Die GmbH ist für einen derartigen Verfügungsantrag aktivlegitimiert. Ein Gesellschafterbeschluß gem GmbHG § 46 Nr 5 ist für einen Antrag, der auf Feststellung gerichtet ist, daß eine bestimmte Person überhaupt nicht Geschäftsführer ist, nicht erforderlich.
3. Zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH bei Einberufungsmängeln.
4. Bei Ausschließung als GmbH-Gesellschafter aus wichtigem Grund durch Beschluß hat der rechtmäßige Beschluß zur Folge, daß der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits durch den Beschluß verliert, selbst wenn ein Einziehungsentgelt noch nicht gezahlt ist.
5. Ungerechtfertigt, ehrenrührige Vorwürfe gegen Mitgesellschafter und ihnen nahestehenden Personen können ein wichtiger Grund für die Ausschließung als Gesellschafter sein.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. September 1977 – II ZR 11/76
GmbH I Anteilseinziehung aus wichtigem Grund I Abfindung
Zur Auslegung und Wirksamkeit einer durch Satzungsänderung in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH eingefügten Regelung, wonach ein Geschäftsanteil aus einem in der Person seines Inhabers liegenden, dessen Ausschließung rechtfertigenden wichtigen Grund eingezogen und der Betroffene mit einem unter dem Verkehrswert liegenden Entgelt abgefunden werden kann.
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