Der Vorstand ist nicht berechtigt, ein Vorstandsmitglied aus dem Verein auszuschließen, auch wenn ihm die Satzung allgemein das Recht zur Ausschließung von Vereinsmitgliedern zuweist.
1. Wenn sich ein Vereinsorgan im Konflikt mit einem Vereinsmitglied befindet, dann ist es dem betroffenen Mitglied aus Gründen der „Waffengleichheit“ gestattet, seinerseits zur Beratung oder zu seiner Vertretung einen Rechtsanwalt zuzuziehen (Anschluß BGH, 1971-03-03, KZR 5/70, BGHZ 55, 381).
2. Verletzt der Vereinsvorstand die Mitgliedsrechte eines Vereinsmitglieds, so begründet das – ähnlich der positiven Vertragsverletzung – Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach BGB § 31 haftet; der Schaden kann in den dem Vereinsmitglied aus der Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstandenen Rechtsanwaltskosten bestehen.
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