Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gesellschafterliste Befugnis zur Gesellschafterklage (actio pro socio)
LG München I, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 5 HK O 1687/19
Schadensersatzanspruch einzelner Aktionäre wegen einer Wertminderung ihrer Aktien
1. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, wie er zentral in § 57 AktG normiert ist, die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre aus § 53a AktG schließen einen Anspruch eines Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer vom einem Aktionär vorgetragenen Schädigung der Gesellschaft resultiert, im Regelfall aus (BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 – II ZR 243/87; BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – II ZR 176/10).
2. Ein Ausgleich des mittelbaren Schadens kann vielmehr nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter Leistung an die Gesellschaft verlangt.
3. Ein Aktionär kann die Äußerung hinzunehmen haben, er schulde der beklagten Partei Geld.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Mai 1990 – II ZR 125/89
Zulässigkeit der Feststellungsklage eines GmbH-Gesellschafters gegen Gesellschaft und Mitgesellschafter
Zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsklagen eines GmbH-Gesellschafters gegen Gesellschaft und Mitgesellschafter
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Juni 1982 – II ZR 199/81
Zwar hat nach § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung zu bestimmen.
Daraus ergibt sich, daß zur Verfolgung solcher Ansprüche in erster Linie die geschädigte Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter berufen ist, mag er auch durch das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers in seinem Vermögen mit betroffen sein.
Anders verhält es sich aber,
– wenn eine Schadensersatzklage der Gesellschaft undurchführbar,
– durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder
– infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist,
daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen
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