Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gesellschafterliste I Gesellschafterklage (actio pro socio)
BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 – II ZR 246/89
Gesellschafterklage I actio pro socio
Beweislastverteilung im Herausgabeprozeß um das zur Auftragsführung Erlangte
Im Prozeß auf Herausgabe des zur Ausführung des Auftrags Erlangten hat der Beauftragte darzulegen und, falls erforderlich, zu beweisen, daß er das Erlangte bei Erledigung des Auftrags für Rechnung des Auftraggebers verbraucht hat.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Juni 1982 – II ZR 199/81
Zwar hat nach § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung zu bestimmen.
Daraus ergibt sich, daß zur Verfolgung solcher Ansprüche in erster Linie die geschädigte Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter berufen ist, mag er auch durch das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers in seinem Vermögen mit betroffen sein.
Anders verhält es sich aber,
– wenn eine Schadensersatzklage der Gesellschaft undurchführbar,
– durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder
– infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist,
daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen
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