Auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, grundbuchfähig.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gesellschaftsregister GbR
OLG München, Beschluss vom 08.10.2024 – 34 Wx 234/24 e
Voreintragung von GbR bei Löschung von zugunsten GbR eingetragenem Recht
1. Auch im Falle der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts bedarf es gemäß § 47 Abs. 2 GBO i. V. m. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch.
2. Eine teleologische Reduktion der Eintragungsvorschriften ist in diesem Fall wegen des abschließenden Charakters der in Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB enthaltenen Ausnahmeregelungen nicht vorzunehmen.
3. Aufgrund der Aufhebung des § 899a BGB und der Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO zum 1.1.2024 kann der Nachweis der Bewilligungsbefugnis nur noch aufgrund der Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 20.08.2024 – 34 Wx 192/24 e
Verfügung über ein Grundstück durch eine im Grundbuch eingetragene GbR; Änderung des Grundbuchs; Zwischenverfügung des Grundbuchamts
Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung durch das Grundbuchamt ist das Bestehen eines mit rückwirkender Kraft behebbaren Eintragungshindernisses. Daran fehlt es, wenn die aus Sicht des Grundbuchamts erforderlichen Eintragungsbewilligungen der unmittelbar Betroffenen von vornherein nicht vorlagen.
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2024 14 W 52/24 (Wx)
Eintragung als eGbR nicht von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig
1. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
2. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 Abs. 2 BGB als auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.
3. Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nicht.
OLG Dresden, Beschluss vom 24.07.2024 – 17 W 396/24
Grundbuchsache: Identitätsnachweis zwischen erklärender GbR und einzutragender eGbR
1. Die Identität zwischen erklärender GbR und einzutragender eGbR kann auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Zum einen kann der verfahrensbevollmächtigte Notar eine Bescheinigung über die Identität in entsprechender Anwendung des § 21 BNotO durch gesiegelte Eigenurkunde vorlegen, soweit er in der Erwerbsurkunde bevollmächtigt ist, die erwerbende Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden und dem nachkommt.
2. Zum anderen kann Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB entsprechend angewandt werden. Der Nachweis der Identität der Beteiligten mit der nunmehrigen eGbR wird danach durch die Bewilligung seitens aller im Grundbuch vermerkten Gesellschafter sowie der Zustimmung durch die im Register ausgewiesene eGbR geführt, wenn die GbR bereits mit ihren Gesellschaftern im Grundbuch eingetragen ist. Da insoweit der Notar bevollmächtigt werden kann, ist eine entsprechende Bewilligungsabgabe durch ihn mittels gesiegelter Eigenurkunde nach Eintragung der GbR möglich.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 34 Wx 167/24 e
1. Eine Berichtigung des Bestandes der nach § 47 Abs. 2 GBO a. F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter findet gemäß Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB nicht mehr statt.
2. Da ein in diesem Sinne gestellter Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu der beantragten Eintragung führen kann, ist für eine Zwischenverfügung in diesem Fall kein Raum.
OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2024 – I-2 Wx 98/24
Grundbuchsache: Richtigstellung der grundbuchmäßigen Eintragung einer GbR nach deren Eintragung im Gesellschaftsregister
Sind im Grundbuch die GbR und die Gesellschafter der GbR als Eigentümer mit eingetragen, so bedarf es nach Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister für die Richtigstellung der Bezeichnung des eingetragenen Rechtsträger sowohl einer Bewilligung durch die im Grundbuch verzeichneten Gesellschafter als auch eine Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft.
Eintrag lesenKG Berlin, Beschluss vom 04.07.2024 – 1 W 97/24
Vertretungsbevollmächtigung eines Notars in Bezug auf die Richtigstellung des Grundbuchs durch einen GbR-Gesellschafter
Einzelne (ebenso alle) Gesellschafter einer eGbR können Vollmacht, für sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu handeln und die Zustimmungserklärung nach Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 EGBGB i.V.m. § 22 Abs. 2 GBO als Untervertreter für die Gesellschaft abzugeben, bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erteilen. Gibt der so Bevollmächtigte die Zustimmungserklärung nach der Registereintragung ab, ist die Vertretungsberechtigung der Vollmachtgeber für den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gemäß § 32 GBO nachzuweisen.
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.06.2024 – 2x W 36/24
Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten einer GbR
1. Grundsätzlich kann das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB über § 47 Abs. 2 GBO hinaus verlangen, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen wird (und gegebenenfalls das Grundbuch berichtigt wird), bevor sie über ein Recht verfügt.
2. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB ist nicht anwendbar, wenn es um die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten einer (nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen) GbR geht, auch wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach greift.
3. Die Nichtanwendung von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB im Wege einschränkender Auslegung für den Fall der Eintragung einer Zwangshypothek ergibt sich aus dem Willen des (historischen) Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck der Norm sowie dem Justizgewährungsanspruch des Gläubigers.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 22.05.2024 – 34 Wx 71/24 e
Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, so setzt deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht die Voreintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister voraus.
Eintrag lesen