1. Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses ist begründet, wenn die Einberufung der Hauptversammlung unter Verstoß gegen die Satzung der Gesellschaft, wonach sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen muss, erfolgt. Soweit es sich bei einer Aktiengesellschaft nicht um eine börsenorientierte Aktiengesellschaft handelt, ist eine Verschiebung des Nachweisstichtages nach § 1 GesRuaCOVBekG auf den 12. Tag vor der Versammlung nicht möglich.
2. Aus einer fehlerhaften Angabe des Nachweisstichtages ergibt sich eine hinreichende Relevanz, um eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses zu begründen, da es nicht entscheidend ist, inwieweit der Verstoß kausal für die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse gewesen ist, sondern maßgeblich ist vielmehr die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits. Denn, durch den Nachweisstichtag wird bestimmt, wer an der Hauptversammlung teilnehmen und abstimmen darf.
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