Ausscheiden eines Gesellschafters I Abfindung
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gewinnausschüttung
BGH, Urteil vom 02. Dezember 2021 – IX ZR 110/20
Insolvenzanfechtung I Anfechtbarkeit von in gutem Glauben empfangenen fehlerhaften Gewinnausschüttungen
Einer Anfechtung von in gutem Glauben empfangenen, aber fehlerhaften Gewinnausschüttungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO stehen § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 172 Abs. 5 HGB, § 31 Abs. 2 GmbHG nicht entgegen.
Den genannten Regelungen ist kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dass Gewinnausschüttungen auch bei fehlerhafter Grundlage nicht zurückzuzahlen sind, wenn sie in gutem Glauben empfangen wurden. Denn sowohl die Voraussetzungen der Schutzvorschriften als auch ihre Rechtsfolgen sind zu unterschiedlich, als dass ihnen ein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden könnte.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 28. September 2021 – VIII R 25/19
Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung
1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.
2. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 26/20
Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 195/20
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2
Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf neue
Rechnung vorzutragen, kann der aus einem später gefassten, auf Ausschüttung des
Gewinnvortrags gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss folgende Zahlungsan-
spruch eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung darstellen.
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 30 Abs. 1 Satz 1
Eine Behandlung als wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung scheidet
aus, wenn bereits zum Zeitpunkt des ersten, auf einen Vortrag des Gewinns auf neue
Rechnung gerichteten Gesellschafterbeschlusses eine Gewinnausschüttung nicht vor-
genommen werden durfte, weil und soweit die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt eine
Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft hätte.
FG Münster, Urteil vom 30. Juni 2021 – 13 K 272/19 G,F
Bei einer inkongruenten Gewinnausschüttung handelt es sich grundsätzlich um keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO – Keine „Überdehnung“ bei den Rechtsfolgen des § 42 AO
1. Es existiert kein Rechtssatz, wonach inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abs. 1 S . 1 AO darstellen.
2. Die durch die Rechtsfolgen eines Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO gewählten „angemessen rechtlichen Gestaltungen“ dürfen zu keiner Überkompensation führen (hier: anstatt der beschlossenen inkongruenten Gewinnausschüttung samt dezidierter Regelung von Ausgleichsansprüchen der restlichen Gesellschafter sollte unter Bestehenlassen der Ausgleichsansprüche eine fiktive kongruente Ausschüttung hergestellt werden).
3. Wegen einer entsprechend vorhanden Klausel im maßgeblichen Gesellschaftsvertrag der ausschüttenden Gesellschaft zur Möglichkeit einer disquotalen Gewinnverteilung konnte dahinstehen, ob dasselbe auch im Fall des Fehlens einer entsprechenden Klausel gelten würde.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 09. März 2021 – II ZR 40/20
Kommanditistenhaftung I Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter I Verteilung der Darlegungslast bei Einwand der Deckung von Gesellschaftsschulden durch Zahlungen anderer Kommanditisten
1. Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde (Festhaltung BGH, 21. Juli 2020, II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869, und BGH, 10. November 2020, II ZR 132/19, WM 2020, 2372).
2. Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist deshalb ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist.
3. Ist der Insolvenzverwalter dieser Darlegungslast nachgekommen, liegt in seiner Bezugnahme auf diesen Vortrag durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung die Behauptung, diese Zahlen seien im Wesentlichen noch aktuell.
4. Erhebliche Veränderungen der vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Zahlen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung müsste der Kommanditist darlegen.
Eintrag lesenFG München, Urteil vom 17. November 2020 – 12 K 2334/18
Steuerrechtliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnverteilungsabrede I Kapitaldisproportionale Ergebnisanteile bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften I Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests
1. Bei einer Limited Partnership nach dem Recht der Cayman Islands, die nach deutschem Recht einer Personengesellschaft entspricht und deren Zweck in der Investition in außerbörsliche Unternehmen mit der Absicht besteht, hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen (Private Equity Markt), ist eine inkongruente Gewinnverteilungsabrede steuerlich anzuerkennen, wenn diese nicht rückwirkend getroffen wurde, wegen des Interessengegensatzes der Gesellschafter keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gewinnverteilungsabrede rechtsmissbräuchlich ist oder aus außergesellschaftlichen Gründen getroffen wurde und auch keine (verdeckt) schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung vorliegt.
2. Beim sog. Carried Interest handelt es sich um einen (originären) Gewinnanteil (vgl. Literatur). Der kapitaldisproportionale Gewinnanteil ist Gegenleistung für den von den Initiatoren geleisteten Gesellschafterbeitrag. Auch das Erfordernis, dass der Carried Interest nur geleistet wird, wenn ein Gewinn erzielt wurde (erfolgsabhängige Komponente), indiziert, dass es sich um erfolgsabhängigen Gewinn und nicht um eine einfache Tätigkeitsvergütung handelt.
3. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG qualifiziert nur auf Ebene der Gesellschafter kapitaldisproportionale Gewinnanteile in Einkünfte aus selbständiger Arbeit um. Auf Ebene des Fonds ist der Carried Interest entsprechend der steuerrechtlich anzuerkennenden Gewinnverteilungsabrede als Gewinnanteil zu behandeln.
4. Vorliegend steht auch § 39 AO einer disproportionalen Gewinnzurechnung nicht entgegen.(Rn.44) Auch aus § 1 Abs. 19 Nr. 7 KAGB bzw. der Richtlinie 2011/61/EU folgt nicht, dass der Carried Interest für steuerliche Zwecke nicht als Gewinnanteil auf Ebene der Fondsgesellschaft anzusehen ist.
Eintrag lesenLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2020 – 31 O 4/20 KfH
Aktiengesellschaft I Voraussetzungen für das Absehen von der Ausschüttung der gesetzlichen Mindestdividende I Notwendigkeit einer Gewinnthesaurierung
1. Die als Voraussetzung für das Absehen von der Ausschüttung der Mindestdividende in § 254 Abs. 1 AktG geregelte Notwendigkeit der Gewinnthesaurierung zur Erhaltung der „Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft“ ist nicht auf eine statische und vergangenheitsbezogene Betrachtung und auf die absolute Substanzerhaltung beschränkt. Es ist vielmehr eine Planung des Unternehmens für einen übersehbaren Zeitraum zugrunde zu legen.
2. Eine schematische Festlegung des Gerichts auf einen bestimmten Planungszeitraum als Mindestanforderung verbietet sich bei der Anwendung des § 254 Abs. 1 AktG. Der längstmögliche Betrachtungszeitraum ist durch den individuellen Planungshorizont des jeweiligen Unternehmens begrenzt. Wenn jedoch bereits bei Betrachtung eines kurzen in der Zukunft liegenden Zeitraums deutlich wird, dass es bei Ausschüttung der Mindestdividende zur Illiquidität des Unternehmens käme, bedarf es keiner Ausführungen zur weitergehenden Planung des Unternehmens bis zum Planungshorizont.
3. Wird ein Gewinnverwendungsbeschluss einer AG angefochten, weil zu Unrecht die gesetzliche Mindestdividende gem. § 254 Abs. 1 AktG nicht ausgeschüttet worden sei, obwohl dies möglich gewesen sei, so muss bei der gerichtlichen Beschlusskontrolle berücksichtigt werden, dass der Mehrheitsentscheidung (und dem i.d.R. vorliegenden Verwaltungsvorschlag dazu) prognostische Elemente immanent sind. Beurteilungsgrundlage kann sowohl unter Verschuldungs- oder Liquiditätsgesichtspunkten nur eine unternehmerische Planungsrechnung sein, die – wie in Spruchverfahren – nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.
4. Maßgeblich für die Prognose und für die Rechtfertigung des Absehens von der Ausschüttung selbst der gesetzlichen Mindestdividende (§ 254 Abs. 1 AktG) ist der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung. Die in Spruchverfahren entwickelten Grundsätze der „Wurzeltheorie“ können auch hier angewendet werden.
5. Die Nichtausschüttung der Mindestdividende begründet nicht automatisch die Pflicht zur Kürzung der Vorstandsbezüge. Eine unterbliebene Kürzung der Vorstandsbezüge, die unter den abweichenden Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 AktG möglich ist, lässt auch nicht darauf schließen, dass die Ausschüttung der gesetzlichen Mindestdividende i.S.d. § 254 Abs. 1 AktG ohne Weiteres möglich gewesen wäre (Abgrenzung LG Frankfurt, 15. Dezember 2016, 3-05 O 154/16, Rn. 90, juris).
Eintrag lesenFG Münster, Urteil vom 06. Mai 2020 – 9 K 3359/18 E,AO
Zivilrechtliche Wirksamkeit von Beschlüssen über inkongruente Gewinnausschüttungen – Abgrenzung offene und verdeckte Gewinnausschüttung
1. Bei der nachträglichen Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei einer GmbH, deren Gesellschaftsvertrag weder eine von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichende Gewinnverteilung noch eine Öffnungsklausel vorsieht, handelt es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Beschluss über eine abweichende Gewinnverteilung (entgegen BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).
2. Ein solcher von der Satzung abweichender Gewinnverteilungsbeschluss stellt keine Satzungsänderung dar, die zu ihrer Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung und einer Eintragung in das Handelsregister bedarf.
3. Der bloße Umstand der Inkongruenz bei einer vereinbarten Vorabgewinnausschüttung begründet keine zusätzliche Gefahr für künftige Erwerber, so dass es keiner höheren Formerfordernisse bedarf, wenn das Gesetz allgemein für Vorabgewinnausschüttungen keine besonderen Formerfordernisse aufstellt.
4. Die Auszahlung einer nicht ordnungsgemäßen beschlossenen Vorabausschüttung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
5. Ein Gewinnverteilungsbeschluss ist nicht gestaltungsmissbräuchlich, wenn an der ausschüttenden GmbH eine Kapitalgesellschaft und deren alleiniger Anteilseigner (natürliche Person) jeweils zur Hälfte beteiligt sind, die Ausschüttung aber allein an die Kapitalgesellschaft erfolgt.
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Mit der Klage begehrte der Kläger unter anderem Zahlung dieser 171.443.837 €. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
III.
Der BGH gelangt zu seinem Ergebnis auf folgendem Weg:
1.
Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten (§ 66 Abs. 1 AktG)
§ 66 Abs. 1 AktG besagt:
„Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 54 und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den §§ 54 und 65 ist die Aufrechnung nicht zulässig.“
§ 54 Abs. 1 AktG besagt:
„Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.“
2.
Der aktienrechtliche Differenzhaftungsanspruch fällt ebenfalls unter § 66 Abs. 1 AktG.
2.1
Geringster Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG)
Nach dem BGH ist es allgemein anerkannt, dass der Aktionär bei einer Überbewertung von Sacheinlagen den Differenzbetrag zwischen dem Wert der Sacheinlage und dem geringsten Ausgabebetrag in Geld zu leisten hat. Dieser sog. „Differenzhaftungsanspruch“ wird aus § 36a Abs. 2 AktG in Verbindung mit §§ 183, 188 Abs. 2 Satz 1 AktG, aus der mit der Übernahme bzw. mit der Zeichnung zwangsläufig verbundenen Kapitaldeckungszusage, aus dem Verbot in § 9 Abs. 1 AktG, Aktien für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag (oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals) auszugeben sowie aus einer Analogie zu § 9 Abs. 1 GmbHG abgeleitet.
2.2
Aufgeld (§ 9 Abs. 2 AktG)
Ein gesetzlicher Differenzhaftungsanspruch besteht nach dem BGH aber auch insoweit, als der Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag nach § 9 Abs. 1 AktG, nicht aber auch das Aufgeld nach § 9 Abs. 2 AktG deckt. Das Aufgeld ist bei der Aktiengesellschaft (anders als bei der GmbH) Teil des Ausgabebetrags und der mitgliedschaftlichen Leistungspflicht der Aktionäre nach § 54 Abs. 1 AktG, von der sie nach § 66 Abs. 1 AktG grundsätzlich nicht befreit werden können. Nach dem BGH wäre eine andere Sicht insbesondere auch damit nicht vereinbar, dass eine Wertdeckung im Umfang des Aufgelds auch erforderlich ist, um eine Verwässerung der Anteile der - regelmäßig - von der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossenen Aktionäre (§ 255 Abs. 2 AktG) zu verhindern.
Etwas anderes ergibt sich nach dem BGH auch nicht aus den Vorschriften über die Durchführung der Kapitalerhöhung sowie die Prüfung durch Sachverständige und durch das Registergericht. § 188 Abs. 2 Satz 1 AktG verweist zur Durchführung der Anmeldung der Kapitalerhöhung auf § 36a Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach der Wert der Sacheinlage auch das Aufgeld abdecken muss. Soweit § 183 Abs. 3 AktG bzw. § 205 Abs. 5 Satz 1 AktG nach seinem Wortlaut die Prüfung durch Sachverständige als Mindestanforderung durch die Verweisung auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 AktG nur auf den geringsten Ausgabebetrag erstreckt, widerspricht die Norm nach Ansicht des BGH dem Art. 10 Abs. 2 der sog. „Kapitalrichtlinie“ (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen). Art. 10 Abs. 2 der Kapitalrichtlinie verlangt nach Ansicht des BGH und der Literatur, dass der Sachverständigenbericht auch angibt, ob der Wert auch dem Mehrbetrag entspricht. Schließlich kann man nach dem BGH aus dem Umstand, dass das Registergericht nach § 184 Abs. 3 Satz 1 AktG bzw. § 205 Abs. 7 Satz 1 AktG die Eintragung ablehnen kann, wenn der Wert der Sacheinlage hinter dem geringsten Ausgabebetrag zurückbleibt, nur etwas für die Prüfungskompetenz des Registergerichts, nichts aber für den Umfang der Verpflichtungen des Sacheinlegers (Inferenten) ableiten.
3.
Trotz des Befreiungs- und Aufrechnungsverbots des § 66 Abs. 1 AktG ist ein Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch zulässig.
3.1
Voraussetzungen eines Vergleichs über den Differenzhaftungsanspruch
Dafür spricht bereits, dass der Vergleich in § 66 Abs. 1 AktG - im Gegensatz etwa zu § 50 Abs. 1, § 93 Abs. 4 Satz 3 oder § 117 Abs. 4 AktG - nicht erwähnt ist. Die Tatsache, dass im Rahmen des § 66 Abs. 1 AktG keine Befreiung möglich ist, schließt einen Vergleich bei tatsächlicher oder rechtlicher Ungewissheit nicht aus. Zwar gilt auch für den Differenzhaftungsanspruch das Befreiungs- und Aufrechnungsverbot des § 66 Abs. 1 AktG, mit dem die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung gesichert werden soll. Ein Vergleich über Ansprüche, die unter § 66 Abs. 1 AktG fallen, ist nach der Rechtsprechung und der Literatur aber trotzdem zulässig, wenn der Vergleich wegen tatsächlicher oder rechtlicher Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs geschlossen wird und sich dahinter nicht nur eine Befreiung in der Form eines Vergleichs versteckt.
Auch wenn durch den Abschluss eines Vergleichs objektiv eine Befreiung des Aktionärs von seinen Leistungspflichten eintreten kann, so steht doch wegen der Unklarheit, ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht, eine solche Befreiung bei einem Vergleichsschluss, der die durch die Unklarheit gezogenen Grenzen nicht überschreitet, gerade nicht fest. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Vergleich, durch den die Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, trotz eines Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft ist. Die Beurteilung, ob ein Vergleich ernsthaft gewollt ist und sein Inhalt den Bereich nicht verlässt, der ernstlich zweifelhaft ist, obliegt nach Ansicht des BGH in erster Linie dem Tatrichter. Vor Abschluss eines Vergleichs über den Differenzhaftungsanspruch muss regelmäßig weder ein Wertgutachten eingeholt werden noch muss sonst der Wert der Sacheinlage fachlich überprüft werden.
Auch der Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung steht bei Einlageansprüchen oder einlageähnlichen Ansprüchen einem Vergleichsschluss nicht entgegen, wenn gerade die Unsicherheit beseitigt werden soll, ob das Kapital aufgebracht ist. Ein vollständiges Vergleichsverbot würde den Vorstand zwingen, trotz Zweifel am Bestand der Forderung und an den Erfolgsaussichten ein gerichtliches Verfahren einzuleiten und bis zu einem Urteil durchzuführen, oder von vorneherein wegen der die Chancen übersteigenden finanziellen Risiken der Prozessführung auf eine Geltendmachung zu verzichten.
3.2
Keine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich
Ein Vergleich bedarf nach Überzeugung des BGH auch nicht in Analogie zu § 50 Satz 1, § 93 Abs. 4 Satz 3, § 117 Abs. 4 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung, da es diesbezüglich an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nach ihrem Zweck lassen sich die Zustimmungserfordernisse der §§ 50 Satz 1, 93 Abs. 4 Satz 3, 117 Abs. 4 AktG nicht auf Ansprüche nach § 66 Abs. 1 AktG übertragen. Das Zustimmungserfordernis in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG soll der Gefahr einer kollegialen Verschonung einzelner Vorstandsmitglieder und der wechselseitigen (Selbst-)Befreiung von Haftungsansprüchen vorbeugen. Eine solche Gefahr besteht beim Abschluss eines Vergleichs über einen unter § 66 Abs. 1 AktG fallenden Anspruch nicht, weil sich der Anspruch gegen den Aktionär richtet und der Vorstand bei pflichtwidrigem Vergleichsschluss seinerseits nach § 93 AktG haftet. § 50 Satz 1 AktG soll die Gesellschaft vor einem Verzicht oder einem Vergleich über die Ansprüche der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt schützen, der noch in der zeitlichen Nähe der Gründung liegt und in dem sich die Auswirkungen der schädigenden Handlung noch nicht abschließend übersehen lassen.
Ein Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch gemäß § 66 Abs. 1 AktG rührt auch nicht an der Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen. Er bedarf nach Ansicht des BGH mangels wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft auch deshalb nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
3.3
Keine relative Unwirksamkeit gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft
Auch die §§ 93 Abs. 5 Satz 3, 117 Abs. 5 Satz 2 AktG (relative Unwirksamkeit des Verzichts/Vergleichs den Gläubigern gegenüber) sind nach Ansicht des BGH nicht entsprechend anzuwenden. Der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft vor einem kollusiven Zusammenwirken von Organen und Aktionären zu ihrem Nachteil gebietet eine entsprechende Anwendung nicht, weil ein Vergleich von vorneherein nur bei Ungewissheit über das Bestehen oder den Umfang der Schuld in Betracht kommt.
3.4
Fazit
Der BGH ist vorliegend wie das Berufungsgericht zur der Auffassung gelangt, dass die Beklagte und die Schuldnerin mit der Vereinbarung vom 28.06.2000 wirksam einen wegen tatsächlicher und rechtlicher Unsicherheit über den Bestand oder den Umfang des Differenzhaftungsanspruchs „echten“ Vergleich abgeschlossen haben, mit dem die Beklagte an die Schuldnerin einen Ertragszuschuss in Höhe von 325.000 Euro leisten sollte.
4.
Die Beklagte konnte allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem nach dem Vergleich geschuldeten Ertragszuschuss mit ihrem Kaufpreisanspruch für die 2. Tranche aufrechnen.
Die Aufrechnungsbeschränkung nach § 