Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gewinnbezugsrecht
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 195/20
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2
Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf neue
Rechnung vorzutragen, kann der aus einem später gefassten, auf Ausschüttung des
Gewinnvortrags gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss folgende Zahlungsan-
spruch eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung darstellen.
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 30 Abs. 1 Satz 1
Eine Behandlung als wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung scheidet
aus, wenn bereits zum Zeitpunkt des ersten, auf einen Vortrag des Gewinns auf neue
Rechnung gerichteten Gesellschafterbeschlusses eine Gewinnausschüttung nicht vor-
genommen werden durfte, weil und soweit die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt eine
Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft hätte.
FG München, Urteil vom 17. November 2020 – 12 K 2334/18
Steuerrechtliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnverteilungsabrede I Kapitaldisproportionale Ergebnisanteile bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften I Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests
1. Bei einer Limited Partnership nach dem Recht der Cayman Islands, die nach deutschem Recht einer Personengesellschaft entspricht und deren Zweck in der Investition in außerbörsliche Unternehmen mit der Absicht besteht, hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen (Private Equity Markt), ist eine inkongruente Gewinnverteilungsabrede steuerlich anzuerkennen, wenn diese nicht rückwirkend getroffen wurde, wegen des Interessengegensatzes der Gesellschafter keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gewinnverteilungsabrede rechtsmissbräuchlich ist oder aus außergesellschaftlichen Gründen getroffen wurde und auch keine (verdeckt) schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung vorliegt.
2. Beim sog. Carried Interest handelt es sich um einen (originären) Gewinnanteil (vgl. Literatur). Der kapitaldisproportionale Gewinnanteil ist Gegenleistung für den von den Initiatoren geleisteten Gesellschafterbeitrag. Auch das Erfordernis, dass der Carried Interest nur geleistet wird, wenn ein Gewinn erzielt wurde (erfolgsabhängige Komponente), indiziert, dass es sich um erfolgsabhängigen Gewinn und nicht um eine einfache Tätigkeitsvergütung handelt.
3. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG qualifiziert nur auf Ebene der Gesellschafter kapitaldisproportionale Gewinnanteile in Einkünfte aus selbständiger Arbeit um. Auf Ebene des Fonds ist der Carried Interest entsprechend der steuerrechtlich anzuerkennenden Gewinnverteilungsabrede als Gewinnanteil zu behandeln.
4. Vorliegend steht auch § 39 AO einer disproportionalen Gewinnzurechnung nicht entgegen.(Rn.44) Auch aus § 1 Abs. 19 Nr. 7 KAGB bzw. der Richtlinie 2011/61/EU folgt nicht, dass der Carried Interest für steuerliche Zwecke nicht als Gewinnanteil auf Ebene der Fondsgesellschaft anzusehen ist.
Eintrag lesenOLG Hamburg, Urteil vom 16.09.2019 – 11 U 233/18
Zulässigkeit von Verpflichtung dauerhafter Nichtausübung sämtlicher Gesellschafterrechte
Fraglich ist, ob eine Verpflichtung zur dauerhaften Nichtausübung sämtlicher Gesellschafterrechte – wie der Informations-, Stimm- oder Gewinnbezugsrechte – überhaupt wirksam erklärt werden kann. Zumindest wäre eine entsprechende privatschriftliche Vereinbarung eine unzulässige Umgehung der Formanforderungen des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GmbHG.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Juli 2019 -II ZR 175/18
GmbHG §§ 53, 54; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2 Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – II ZR 217/10
GmbHG § 16 a. F.; BGB §§ 133, 157 a) Der Geschäftsführer einer GmbH muss bei der Überzeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG a. F. als geführt angesehen werden […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 2004 – VIII ZR 349/03
GmbH I Schadensersatzanspruch des Verkäufers eines GmbH-Geschäftsanteils gegen die Gesellschafter bei Vereitelung des ihm vertraglich zustehenden Gewinnauszahlungsanspruchs
1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, daß der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschließen.
2. Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluß über eine anderweitige Gewinnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. September 1998 – II ZR 172/97
Gewinnauszahlungsanspruch des GmbH-Gesellschafters nach Einziehung seines Geschäftsanteils I Zeitpunkt der Entstehung des Gewinnanspruchs I Gewinn vergangener Geschäftsjahre
1. Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefaßten Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns.
2. Im Falle der vor diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Einziehung des Geschäftsanteils nimmt der betroffene Gesellschafter an der Gewinnverteilung auch für ein vorher abgeschlossenes Geschäftsjahr nicht teil, vielmehr läßt die Vernichtung des Geschäftsanteils sämtliche nicht verselbständigten, mit demselben verbundenen Mitgliedschaftsrechte untergehen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. Dezember 1997 – II ZR 203/96
Auslegung einer Absprache über die Gewinnverwendung vergangener Geschäftsjahre bei Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils
Zur Frage der Auslegung eines Vertrages, der im Rahmen der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH eine von den gesetzlichen Vorschriften angeblich abweichende Regelung über die Gewinnverwendung vergangener Geschäftsjahre trifft.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Januar 1995 – II ZR 45/94
GmbHG § 33; BGB § 101 a) Die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht […]
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