Anspruch eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf Gewinnauszahlung I Treuwidrigkeit einer Verjährungseinrede I Durchsetzung eines durch Beschlussfassung zu begründenden Anspruchs im Wege der Leistungsklage
1. Der Umstand, dass ein Schuldner die Ansprüche eines Gläubigers freiwillig erfüllt, die – gleichgelagerten – Ansprüche eines anderen Gläubigers indes nicht, begründet nicht die Treuwidrigkeit der Berufung auf die Einrede der Verjährung.
2. Allein aus § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG folgt noch kein Anspruch eines Mitgesellschafters auf Gewinnauszahlung. Anspruchsgrundlage ist erst ein Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter, der auch dann erforderlich ist, wenn die Ausschüttung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, da erst durch die Beschlussfassung die spezifische Verwendung für das betreffende Geschäftsjahr verbindlich konkretisiert wird.
3. Der durch Beschlussfassung zu begründende Anspruch des Mitgesellschafters auf Gewinnausschüttung kann jedenfalls dann sogleich im Wege der Leistungsklage als Schadenersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1 BGB, 29 Abs. 1 GmbHG) wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht durchgesetzt werden, wenn die Satzung eine Verpflichtung zur positiven Beschlussfassung über die Gewinnverwendung vorschreibt, eine solche Beschlussfassung satzungswidrig unterblieben ist und die Gesellschaft keinen Vortrag hält, der es unter Berücksichtigung eines denkbar weiten Ermessensspielraumes der Gesellschafter bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung als plausibel erscheinen lässt, die erwirtschafteten Gewinne anders als durch Auszahlung zu verwenden.
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