GmbHG § 29 a) Voraussetzung für die Gewinnausschüttung von Gewinnrücklagen ist die Auflösung der Gewinnrücklage durch Gesellschafterbeschluss. b) Bei Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ist der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 3 […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gewinnrücklage
OLG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2009 – 6 U 4/08
GmbH I Inanspruchnahme eines Minderheitsgesellschafters auf Rückzahlung eines Darlehens I Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen permanenter Thesaurierung I Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
1. Die Rückforderung eines Darlehens, das eine GmbH ihrem Minderheitsgesellschafter zur Finanzierung des Erwerbs seines Geschäftsanteils gewährt hat, kann gegen die Treuepflicht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter verstoßen, wenn der Minderheitsgesellschafter bei Erwerb des Geschäftsanteils davon ausgehen durfte, er werde den Kaufpreis aus Gewinnausschüttungen begleichen können, und wenn die Mehrheitsgesellschafter nach dem Eintritt des Minderheitsgesellschafters jahrelang Beschlüsse des Inhalts fassen, dass Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert werden.
2. Über die Gewinnverwendung entscheidet zwar nicht die Gesellschaft, sondern ihre Gesellschafter. Gewinnverwendungsbeschlüsse sind jedoch als Rechtsakt der Gesellschaft dieser zuzurechnen. Die Gewinnverwendung hat nach unternehmerischem Ermessen zu erfolgen. Dabei ist das Thesaurierungsinteresse der Gesellschaft gegen das Ausschüttungsinteresse des Gesellschafters abzuwägen.
3. Eine Vollthesaurierung über sieben Jahre in einer das Stammkapital um mehr als das Doppelte übersteigenden Höhe belastet den Minderheitengesellschafter einseitig, wenn er nicht in anderer Weise Einkünfte aus und durch die GmbH erzielen kann, während zugunsten der Mehrheitsgesellschafter, die die Geschäftsführerpositionen besetzt haben, verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgen.
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Urteil vom 09.07.2008 – 12 U 690/07
GmbH I Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter I Abwägung der gegenseitigen Interessen I gerichtliche Überprüfung
1. Zur Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter einer GmbH.
2. Bei der Entscheidung über die Ergebnisverwendung sind die berechtigten Interessen der einzelnen Gesellschafter an einer hohen Gewinnausschüttung gegenüber dem Interesse der Gesellschaft an einer Rücklagenbildung, den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen.
3. Für diese Abwägung und insoweit in Betracht kommende prognostische Erwägungen (etwa hinsichtlich eines Investitionsbedarfs der Gesellschaft) ist der Kenntnisstand der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend.
4. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung kann nicht dazu führen, dass nur eine einzig denkbare Entscheidung alle abzuwägenden Interessen angemessen berücksichtigt und sämtliche anderen Entscheidungsmöglichkeit über eine Ergebnisverwendung fehlerhaft wären. Andernfalls würden unternehmerische Entscheidungen allein vom Gericht getroffen. Ein derartiger Eingriff des Gerichts in den Kernbereich unternehmerischer Autonomie ist unzulässig.
Die von der Gesellschafterversammlung getroffene Entscheidung darf nur äußerst restriktiv daraufhin überprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Schranken (§§ 138, 226, 242, 826 BGB) verstößt oder ob sich das Abstimmungsverhalten einzelner Gesellschafter bei Abwägung der einzustellenden Interessen als Verstoß gegen die Treuepflicht der Gesellschafter erweist.
5. Bei der Abwägung kann sich die Entscheidung des Mehrheitsgesellschafters zur Bildung einer Gewinnrücklage unter Einstellung von 25 Millionen Euro aus dem Gewinnvortrag der Gesellschaft in diese Rücklage als treuwidrig erweisen, wenn hierdurch kein wesentlicher messbarer Vorteil für die Gesellschaft ersichtlich ist, andererseits das Gewinnausschüttungsinteresse des Minderheitsgesellschafters im Hinblick auf den erschwerten Zugriff auf eine Gewinnrücklage erheblich beeinträchtigt wird.
6. Ergebnisverwendungsbeschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden nicht dadurch bestätigt – mit der Folge, dass eine Anfechtung dieser Beschlüsse nicht mehr geltend gemacht werden kann -, dass im Folgejahr ein – nicht angefochtener – Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses gefasst wird, in dem die durch den – angefochtenen – früheren Ergebnisverwendungsbeschluss entschiedene Art der Gewinnverwendung sich lediglich in einzelnen Positionen widerspiegelt.
Eintrag lesenOLG Hamburg, Urteil vom 09.08.2005 – 11 U 203/04
HGB §§ 105, 242, 243; AktG § 256Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 256 1. Die Feststellung eines Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung stellen unterschiedliche Beschlussgegenstände dar. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass zunächst der Jahresabschluss […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2002 – 13 U 99/98
GmbHG §§ 29, 46, 47; AktG §§ 243, 246; HGB § 318 1. Weist ein von den GmbH-Gesellschaftern festgestellter Jahresabschluß einen Mangel auf, so findet für die Beschlussanfechtungsklage die Vorschrift des § 246 Abs. 1 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. Juli 2000 – II ZR 12/99
AktG § 86 a) Die Regelung des § 86 Abs. 2 AktG kann unter Beachtung der von dieser Vorschrift gezogenen, der Sicherung der AG dienenden Grenzen abbedungen werden. Danach ist die Vereinbarung einer dividendenabhängigen Tantieme […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. November 1998 – II ZR 68/98
BGB §§ 741, 744, 745, 747 a) Besteht an einer Vielzahl von Grundstücken eine Bruchteilsgemeinschaft unter denselben Teilhabern und werden diese Grundstücke seit Jahrhunderten gemeinschaftlich verwaltet, dann ist die Frage der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung nicht […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 263/94
Bilanz der Personenhandelsgesellschaft I Abgrenzung der Zuständigkeiten von geschäftsführendem und übrigen Gesellschaftern; Abwägung von Gesellschafts- und Gesellschafterinteressen
1. Die Aufstellung der Jahresbilanz fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der geschäftsführenden Gesellschafter. Ihre Feststellung ist ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag des Einverständnisses aller Gesellschafter – bei der KG auch der Kommanditisten – bedarf. Ist dieses Recht der Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag einem aus ihnen gebildeten Beirat übertragen, bedarf die Bilanzfeststellung der Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafter und des Beirates, der seinen Willen mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung nach dem Mehrheitsprinzip bildet.
2. Bilanzierungsmaßnahmen, die der Darstellung der Lage des Vermögens des Unternehmens im Sinne des HGB § 238 Abs 1 S 2 dienen, können von den geschäftsführenden Gesellschaftern durchgeführt werden. Sie haben dabei die Grenzen, die sich aus den gesetzlichen Regeln einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergeben, zu beachten. Den übrigen Gesellschaftern steht das Recht auf Prüfung zu, ob diese Grenzen eingehalten worden sind.
3. Bilanzierungsentscheidungen, die der Sache nach Ergebnisverwendungen sind, wie die Bilanz offener Rücklagen, die Bildung zusätzlicher Abschreibungen nach HGB § 253 Abs 4, die Bildung von Aufwandsrückstellungen nach HGB §§ 249 Abs 1 S 3, Abs 2 sowie die Bildung steuerlicher Sonderabschreibungen, können grundsätzlich nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich getroffen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung enthält. Die Entscheidung über die Ergebnisverwendung steht nicht im Belieben eines jeden Gesellschafters. Vielmehr sind die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenüber dem Bedürfnis der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 30.06.1993 – 7 U 6765/92
§ 119 HGB, § 161 HGB, § 169 HGB 1. Der Gesellschaftsvertrag einer KG kann bestimmen, daß der Kommanditist neben den erforderlichen Steuern einen dynamisierten Sockelbetrag als Gewinn erhält; die Auszahlung eines darüber hinausgehenden Gewinnanteils […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 03.07.1991 – 8 U 11/91
Entscheidung über die Verwendung des Gewinns einer Gesellschaft
Die Gesellschafter unterliegen bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung der gesellschafterlichen Treuepflicht und müssen insbesondere Minderheitsinteressen berücksichtigen. Das Interesse der Gesellschaft an der Rücklagenbildung ist gegen ein berechtigtes Interesse der Gesellschafter an einer hohen Ausschüttung abzuwägen. Eine Rücklagenbildung ist nur dann zulässig, wenn sie nach verständiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist, wobei allerdings ein weiter unternehmerischer Spielraum einzuräumen ist. Ist die Finanzausstattung der Gesellschaft gut, so erfordert weder die Wiedervereinigung Deutschlands noch der zu erwartende europäische Binnenmarkt zur Meidung von zukünftigen Risiken eine überhöhte Rücklagenbildung.
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