§ 64 Abs 2 GmbHG Eine Überschuldung im Sinne des GmbHG § 64 Abs 2 liegt dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Davon ist dann auszugehen, wenn sich bei […]
§ 64 Abs 2 GmbHG Eine Überschuldung im Sinne des GmbHG § 64 Abs 2 liegt dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Davon ist dann auszugehen, wenn sich bei […]