Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gläubigerschutz
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 07. Januar 2020 – 5 W 79/19
§ 122d UmwG, § 122e UmwG, § 190 UmwG, §§ 190ff UmwG Zur Notwendigkeit, auf den gesetzlich (noch) nicht geregelten, aus Gründen der Freizügigkeit anzuerkennenden grenzüberschreitenden „Herausformwechsel“ einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein […]
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