AGG; GmbHG § 35 a) Auf den Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung und Anstellung infolge einer Befristung abläuft und der sich erneut um das Amt des Geschäftsführers bewirbt, sind gemäß § 6 Abs. 3 AGG […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gleichbehandlung
OLG München, Urteile vom 17.04.2012 – 5 U 2168/11, 5 U 3526/11
HGB §§ 110, 128, 129; BGB § 426 1. Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich, § 128 HGB analog. Dabei […]
Eintrag lesenOLG München, Schlussurteil vom 29.03.2012 – 23 U 3953/09
GmbHG § 47; ZPO § 256 1. Die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter den Gesichtspunkten des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der unter den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht überprüfbar. Hiernach ist es unzulässig, einem Gesellschafter einen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 279/09
BGB §§ 133, 157; GmbHG § 3 Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass die am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen im Zweifel eine auf Dauer […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Juni 2010 – II ZR 113/09
BGB §§ 242, 488, 774; GmbHG §§ 29, 35 a) Die Rückforderung eines Darlehens, das eine GmbH ihrem Minderheitsgesellschafter zur Finanzierung des Erwerbs seines Geschäftsanteils gewährt hat, kann gegen die Treuepflicht und gegen den Grundsatz der […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010 – 27 U 24/09
GmbHG §§ 19, 21, 23, 46; BGB § 273 1. Im Kaduzierungsverfahren gemäß § 21 GmbHG ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, doch sind sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig (Scholz-Emmerich, GmbHG, 10. Auflage 2006, § 21 Rn. […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2009 – 6 U 4/08
GmbH I Inanspruchnahme eines Minderheitsgesellschafters auf Rückzahlung eines Darlehens I Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen permanenter Thesaurierung I Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
1. Die Rückforderung eines Darlehens, das eine GmbH ihrem Minderheitsgesellschafter zur Finanzierung des Erwerbs seines Geschäftsanteils gewährt hat, kann gegen die Treuepflicht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter verstoßen, wenn der Minderheitsgesellschafter bei Erwerb des Geschäftsanteils davon ausgehen durfte, er werde den Kaufpreis aus Gewinnausschüttungen begleichen können, und wenn die Mehrheitsgesellschafter nach dem Eintritt des Minderheitsgesellschafters jahrelang Beschlüsse des Inhalts fassen, dass Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert werden.
2. Über die Gewinnverwendung entscheidet zwar nicht die Gesellschaft, sondern ihre Gesellschafter. Gewinnverwendungsbeschlüsse sind jedoch als Rechtsakt der Gesellschaft dieser zuzurechnen. Die Gewinnverwendung hat nach unternehmerischem Ermessen zu erfolgen. Dabei ist das Thesaurierungsinteresse der Gesellschaft gegen das Ausschüttungsinteresse des Gesellschafters abzuwägen.
3. Eine Vollthesaurierung über sieben Jahre in einer das Stammkapital um mehr als das Doppelte übersteigenden Höhe belastet den Minderheitengesellschafter einseitig, wenn er nicht in anderer Weise Einkünfte aus und durch die GmbH erzielen kann, während zugunsten der Mehrheitsgesellschafter, die die Geschäftsführerpositionen besetzt haben, verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 – II ZR 229/07
GenG § 73 a) Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz […]
Eintrag lesenOLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2008 – 6 W 89/08
Genossenschaft I Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot auf Grund der Verteilung von Geschäftsanteilen
1. Das absolute Recht der Genossenschaftsmitglieder auf Gleichbehandlung ist in § 6 Nr. 3. GenG (Höhe der Haftsumme), § 7 Nr. 1 GenG (Höhe des Geschäftsanteils), § 7a Abs. 1 GenG (satzungsmäßig festgelegte Höchstzahl der freiwillig übernehmbaren Geschäftsanteile), § 65 Abs. 1 GenG (Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft) und § 67b GenG (Frist für die Kündigung freiwillig übernommener Geschäftsanteile) abschließend aufgezählt.
2. Außerhalb dieses Katalogs ist es gerechtfertigt, bei der Gewährung von Rechten und Auferlegung von Pflichten sachlich angemessen zu differenzieren.
3. Dieser Ermessensspielraum findet seine Schranken erst im Ermessensmissbrauch.
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2008 – 6 U 58/07
Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH I Abschluss eines für die GmbH vorteilhaften Geschäfts unter Mißachtung der Kompetenzregeln im Anstellungsvertrag als wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung I Voraussetzung an die Zulässigkeit eines Nachschiebens von Kündigungsgründen I Feststellungsinteresse bei Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
1. Der gekündigte Geschäftsführer einer GmbH hat ein Rechtsschutzinteresse daran, dass der Fortbestand seines Anstellungsverhältnisses festgestellt wird, wenn die Gesellschaft erklärt, sie prüfe, ob weitere Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung eine Kündigung rechtfertigten, und wenn sie im Prozess einen neuen Sachverhalt als Grund für die bereits erklärte fristlose Kündigung nachschiebt.
2. Die Missachtung des Kompetenzgefüges der GmbH durch den Geschäftsführer rechtfertigt eine fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags nicht, wenn die Gesellschaft keinen bleibenden Schaden erlitten hat und wenn sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung ihr Vermögen durch das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten nicht als gefährdet angesehen hat.
3. Das Nachschieben von Kündigungsgründen erfordert grundsätzlich eine Entscheidung des für eine Kündigung zuständigen Organs der Gesellschaft. Erforderlich ist deshalb auch in einer zweigliedrigen GmbH, in der ein Fremdgeschäftsführer abberufen werden soll, eine erneute Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.
4. Ermöglicht der Geschäftsführer Mitarbeitern der Gesellschaft die Betankung ihrer Privatfahrzeuge auf Kosten der Gesellschaft, wenn sie sie für Belange der Gesellschaft verwendet haben, und werden damit auch privat veranlasste Kraftstoffkosten bezahlt, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Geschäftsführers nicht, wenn die Dienstwagenpraxis der Gesellschaft vergleichbar großzügig ist.
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