1. Wird im Rahmen einer Stufenklage einer GmbH auf Schadensersatz gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer ein Umstand aus dem Einflussbereich des Geschäftsführers unter Beweis gestellt (hier: Kenntnis des Geschäftsführers von einer Mitarbeiterversammlung), kann die klagende GmbH ihre Behauptungen auch lediglich auf vermutete Tatsachen stützen.
2. Das Gericht überspannt die Anforderungen an die Darlegungslast des Beweispflichtigen, wenn er weitere Tatsachen vorbringen soll, hinsichtlich derer er typischerweise in Beweisnot ist.
3. Die Pflicht des Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB Auskunft zu erteilen besteht auch nach der Abberufung des Geschäftsführers und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags fort.
4. Der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB stellt lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbstständige Nebenpflicht dar. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren.
5. Im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer trägt dieser zwar die Darlegungs- und Beweislast für sein pflichtgemäßes Verhalten. Ein Auskunftsinteresse ergibt sich aber ungeachtet dessen aus dem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens.
Eintrag lesen