Gesellschafterliste I § 16 GmbHG I Eintritt der Legitimationswirkung I Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister
1. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern entfaltet die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste Legitimationswirkung für die Geltendmachung sämtlicher Gesellschafterrechte. Auf die wahre Berechtigung kommt es nicht an.
2. Die Legitimationswirkung tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister ein. Bis zur Aufnahme der geänderten Liste in das Handelsregister gilt der durch eine alte Liste legitimierte Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft weiter als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Mit der Aufnahme der geänderten Liste tritt der Erwerber auch gegenüber der Gesellschaft an die Stelle des Veräußerers; sämtliche Mitgliedschaftsrechts und -pflichten gegen von diesem Zeitpunkt an auf den Erwerber über.
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