1. Die materiell-rechtliche Befugnis, Schadensersatzansprüche gegen aktuelle oder ehemalige Geschäftsführer geltend zu machen, steht in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 46 Nr. 8 GmbHG nur den Gesellschaftern zu und ist nicht davon abhängig, ob ein Aufsichtsrat gebildet wurde.
2. Der Gesellschaft obliegt im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren (ehemaligen) Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist.
3. a) Die Gesellschaft genügt ihrer Darlegungslast im Hinblick auf einen Vermögensschaden durch die Auszahlung zusätzlicher Arbeitnehmervergütungen für Bereitschaftsdienste schon dann nicht, wenn die Bereitschaftszeiten der Mitarbeiter jeweils vollständig außerhalb und zusätzlich zu der regulären Arbeitszeit anfielen und ein im einschlägigen Manteltarifvertrag alternativ zu einer Vergütung vorgesehener Freizeitausgleich im betreffenden Wirtschaftsjahr nicht umsetzbar war.
b) Die Auszahlung zusätzlicher Arbeitnehmervergütungen für Bereitschaftsdienste ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie auf einer (mündlich getroffenen) Regelungsabrede zwischen dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer und dem Vorsitzenden des Betriebsrates beruht. Eine (formbedürftige) Betriebsvereinbarung ist für die Regelung einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht erforderlich.
Eintrag lesen