1. Zur Rechtswirksamkeit und Tragweite der Pfändung von Geschäftsanteilen, wenn der Gläubiger eines Gesellschafters, der mit dem anderen Gesellschafter in zwei Gesellschaften verbunden ist, „die“ Geschäftsanteile des einen Gesellschafters „bei“ dem anderen Gesellschafter pfändet.
2. Pfändet der Gläubiger eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, die schon durch Vereinbarung der Gesellschafter aufgelöst ist, so erfaßt diese Pfändung auch die Forderung des Gesellschafters auf eine vertraglich vereinbarte Abfindung.
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