1. Der Gesellschafter – auch wenn er nur an einer Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist – haftet gemäß § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen auf Schadenersatz (vergleiche u.a. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, II ZR 3/04). Gemäß § 830 Abs. 2 BGB hat der Geschäftsführer, der sich an dem Vermögensentzug durch den Gesellschafter beteiligt, ebenso einzustehen.
2. Die in einem Credit Facility Agreement vorgesehene Verwendung von Gesellschaftsvermögen als Grundlage zur Besicherung eines von dem beklagten Geschäftsführer persönlich aufgenommenen und unter anderem durch eine Mithaft ihrer Alleingesellschafterin besicherten Kredits hat vorliegend als sogenannte „Upstream“-Sicherheit zu einem Eingriff in die dem weiten Vermögensbegriff unterfallenden Geschäftsressourcen der Schuldnerin und in der Folge auch in deren Vermögenssubstanz geführt und stellt aus Sicht der Schuldnerin einen existenzvernichtenden Eingriff dar.
3. Sittenwidrig ist ein Verstoß gegen die aus der Organstellung resultierenden Pflichten, wenn diese zur Durchsetzung von Gesellschafterinteressen in einer Weise missbraucht wird, die als grobe Missachtung des Mindestmaßes an Loyalität und Rücksichtnahme im Verhältnis zur Gesellschaft zu werten ist (vergleiche BGH, Urteil vom 9. Februar 2009, II ZR 292/07).
4. Für einen Eventualvorsatz reicht es aus, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Schuldnerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Beklagte diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres Eintritts billigend in Kauf nahm (vergleiche BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, II ZR 3/04).
5. Das das Gericht einen Fall der Existenzvernichtung annimmt, folgt die Ersatzpflicht des Beklagten auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
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