1. Die Prämienzahlung an die Angestellten gehört zu dem weiten Kreis von Angelegenheiten, über die die Gesellschafterversammlung kraft ihrer Allzuständigkeit verbindlich entscheiden kann, die aber in der Entscheidungskompetenz des Geschäftsführers bleiben, wenn eine solche Entscheidung nicht ergangen ist.
2. Eine Angelegenheit kann durch die mehrfache Befassung der Gesellschafterversammlung zur Routine werden, die der Geschäftsführer dann, nachdem er die Entscheidungsmaßstäbe und das Entscheidungsergebnis der Vorbefassung zur Kenntnis genommen hat, nach den darin erkennbar gewordenen Grundsätzen allein entscheiden kann, ohne dass es erneut einer Befassung der Gesellschafterversammlung bedarf. Nur wenn die vergangenen Entscheidungen jeweils in außergewöhnlichen Situationen ergangen sind, die nicht nach allgemeinen und für die Zukunft verallgemeinerungsfähigen Maßstäben getroffen werden konnten, kann das dafür sprechen, die Gesellschafterversammlung wiederum mit ähnlich ungewöhnlichen Entscheidungen zu befassen. Die Gratifikationszahlung bzw. Prämienzahlung an Angestellte übersteigt das im Geschäftsbetrieb Übliche nicht in dieser herausragenden Weise. Eher eignet sich diese Frage zum Entstehen einer Routine. Die Gesellschafterversammlung muss sich deshalb die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten, wenn sie für die Zukunft ihre Beteiligung sicherstellen will.
3. Eine zum Schadensersatz führende Schlechtleistung kann nur angenommen, wenn die erbrachten Dienste infolge eines Verschuldens des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten gänzlich ohne Interesse sind.
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