Gewährung auf Einsicht lautender Vollstreckungstitel im Informationserzwingungsverfahren nach §§ 51a, 51b GmbHG
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für GmbHG § 51a
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Dezember 2020 – 21 W 137/20
§ 51a GmbHG 1. Ob und in welcher Weise die Gesellschaft den Gesellschafter bei der Einsicht in ihre Bücher und Schriften im Einzelfall aktiv zu unterstützen hat, richtet sich nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Beschluss vom 22.04.2013 – 21 W 90/12
Informationsrecht I GmbH I Reichweite und Grenzen des Einsichtsrechts des GmbH-Gesellschafters in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen
Eintrag lesenOLG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2009 – 3 U 41/09
Abberufung eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers I Unterbrechung des gerichtlichen Feststellungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens I Durchsetzung eines Tätigkeitsverbots durch einen Gesellschafter im Wege der actio pro socio
1. Das Gerichtsverfahren über die Abberufung des einen und Einsetzung eines anderen Geschäftsführers einer GmbH betrifft eine organisationsrechtliche Streitigkeit. Dies ist im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen neutral und betrifft deshalb nicht die Insolvenzmasse (Anschluss OLG München, 8. Juni 1994, 7 U 6514/93, ZIP 1994, 1021). Folglich wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.
2. Der Anspruch gegen den – abberufenen – Geschäftsführer, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses die weitere Geschäftsführertätigkeit zu unterlassen, steht grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht dem einzelnen Gesellschafter zu. Stellt sich allerdings die Gesellschaft in einer kritischen Situation als handlungsunfähig oder -unwillig dar, kann ein Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der actio pro socio in Prozessstandschaft für die Gesellschaft den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen (Anschluss OLG Frankfurt, 18. September 1998, 5 W 22/98, GmbHR 1998, 1126).
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 09.05.2008 – 31 Wx 86/07
Informationserzwingungsverfahren gegen eine GmbH I Hauptsacheerledigung I Verweigerung der Einsicht in Verträge mit Geheimhaltungsabreden
1. Im Informationserzwingungsverfahren ist die Hauptsache erledigt, wenn die Gesellschaft die begehrte Information nicht mehr verweigert.
2. Zur Verweigerung der Einsicht in Verträge mit Dritten, die Geheimhaltungsabreden enthalten.
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2007 – 20 W 104/07
GmbH I Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auskunftsanspruch eines Gesellschafters
Die GmbH kann sich gegenüber dem Anspruch eines Gesellschafters auf Auskunft über konkrete Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in bestimmte Unterlagen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger eigener Auskunfts- oder Zahlungsansprüche berufen, weil dem die Funktion des Auskunftsanspruches entgegen steht.
Eintrag lesenBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Juli 1993 – 3Z BR 6/93
Handelsregistereintragung einer Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer I Nichtigkeit eines unter Beteiligung eines geschäftsunfähigen Gesellschafters auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlusses I Wiederaufleben des Geschäftsführeramtes nach Wegfall der Amtsunfähigkeit wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit
1. In einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung einer GmbH können wirksame Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der Abhaltung der Versammlung zum Zweck der Beschlußfassung einverstanden sind. Nicht anwesend iS von GmbHG § 51 Abs 3 ist deshalb ein geschäftsunfähiger Gesellschafter; das erforderliche Einverständnis zur Beschlußfassung kann nur sein gesetzlicher Vertreter abgeben.
2. Hat ein Geschäftsführer seine Amtsfähigkeit verloren, weil seine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit weggefallen ist, so bedarf es nach Wiedererlangung seiner vollen Geschäftsfähigkeit einer erneuten Bestellung zum Geschäftsführer; sein Amt lebt auch nach Wegfall seiner Amtsunfähigkeit nicht von selbst wieder auf.
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