Ein Gesellschafter kann gegen seinen Willen aus einem Gesellschafterverbund, so z.B. aus einer GmbH, ausgeschlossen werden. Für den zwangsweisen Verlust seiner Beteiligung erhält der Gesellschafter im Regelfall eine Abfindung. Der Grund für einen Ausschluss eines […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für GmbHG § 30
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 195/20
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2
Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf neue
Rechnung vorzutragen, kann der aus einem später gefassten, auf Ausschüttung des
Gewinnvortrags gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss folgende Zahlungsan-
spruch eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung darstellen.
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 30 Abs. 1 Satz 1
Eine Behandlung als wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung scheidet
aus, wenn bereits zum Zeitpunkt des ersten, auf einen Vortrag des Gewinns auf neue
Rechnung gerichteten Gesellschafterbeschlusses eine Gewinnausschüttung nicht vor-
genommen werden durfte, weil und soweit die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt eine
Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft hätte.
OLG München, Urteil vom 16. Juni 2021 – 7 U 7279/20
Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters I Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines Klageerhebungsbeschlusses bei einer zweigliedrigen Gesellschaft I Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses
1. Daraus, dass bei einer zweigliedrigen GmbH der eine Gesellschafter eine Klage auf Ausschließung des anderen Gesellschafters erheben kann und es damit der Erhebung der Ausschließungsklage durch die Gesellschaft nicht notwendigerweise bedarf, damit ein Ausschließungsurteil gegen den jeweils anderen Gesellschafter erwirkt werden kann, kann nicht gefolgert werden, dass, wenn in der Gesellschafterversammlung über einen Klageerhebungsantrag abgestimmt wurde, einer Klage auf Feststellung, dass der Klageerhebungsbeschluss von der Gesellschafterversammlung gefasst wurde, bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
2. Bei der Abstimmung über die Erhebung einer Ausschließungsklage hat der Gesellschafter, der ausgeschlossen werden soll, kein Stimmrecht (vgl. BGH, 17. Februar 1955, II ZR 316/53).
3. Ob tatsächlich ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Gesellschafters vorliegt, ist für den Beschluss über die Erhebung der Ausschließungsklage unerheblich. Diese Frage ist ausschließlich im Rechtsstreit über die Ausschließungsklage zu entscheiden (vgl. BGH, 13. Januar 2003, II ZR 227/00).
4. Ein Einziehungsbeschluss verletzt den in §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG statuierten Kapitalerhaltungsgrundsatz, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden kann. Ein solcher Einziehungsbeschluss ist nichtig (vgl. u.a. BGH, 26. Juni 2018, II ZR 65/16).
5. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über ihre Vertretung im Ausschließungsprozess folgt aus ihrer Zuständigkeit, über die Erhebung einer Ausschlussklage zu beschließen.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 16.06.2021 – 7 U 1407/19
Kapitalerhaltungsgrundsatz in der GmbH I Gesellschafterausschluss durch Gestaltungsurteil
Zwar enthält die Satzung der Nebenintervenientin im Unterschied zu den Satzungen in den beiden oben in Bezug genommenen BGH-Entscheidungen aus den Jahren 2011 und 2018 weder eine Regelung zur Einziehung noch zum Ausschluss (insoweit kommt eine solche Fallkonstellation nicht nur in der „grauen Theorie“ vor wie Altmeppen in GmbHG, 10. Auflage, München 2021, Rdnr. 34 zu § 34 GmbHG meint) und liegt auch kein Ausschluss- und/oder Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung vor, jedoch ist auch im Rahmen des deswegen zur Herbeiführung eines Ausschlusses erforderlichen Gestaltungsurteils der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 Abs. 1 GmbHG zu beachten, sodass auch ein derartiges Gestaltungsteil nur gefällt werden kann, wenn zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf deren Grundlage das Gestaltungsurteil ergeht, nicht schon feststeht, dass die Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden kann (vgl. Strohn in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage, München 2018, Rdnr. 175 zu § 34 GmbHG, Görner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Auflage, Köln 2017, Rdnr. 88 zu § 34 GmbHG, Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 119 zu § 34 GmbHG, Schindler in BeckOK GmbHG, 47. Edition Stand 01.11.2020, Rdnr. 118 zu § 34 GmbHG).
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 18.05.2021 – 7 W 718/21
1. Kann ein Start-up-Unternehmen für sich in Anspruch nehmen, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung die Beschlussfassung über richtungsweisende Maßnahmen drohen, so kann dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen (Einstweiliger Rechtsschutz).
2. Bei einem Start-up sind nämlich solche Entscheidungen in Anpassung an die Entwicklung regelmäßig häufiger als in einem etablierten Unternehmen zu treffen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 4. August 2020 – II ZR 171/19
§ 34 GmbHG
Der Gesellschafter einer GmbH kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss.
Eintrag lesenThüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 25.03.2020 – 2 U 516/18
GmbH I Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters
1. Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist gesetzlich nicht geregelt, in Übernahme des in § 314 Abs. 1 BGB normierten Rechtsgedankens gleichwohl aber möglich, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, der dazu führt, dass dessen Verbleib für die Gesellschaft unzumutbar ist. Für die Begründetheit einer analog § 140 HGB zu erhebenden Ausschließungsklage kommt es ausschließlich auf das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ an.
2. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor bei nachhaltigen groben Pflichtverletzungen, die so schwer wiegen, dass nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine andere Lösung den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist oder auch bei einer Vielzahl kleinerer Pflichtverletzungen, die in ihrer Gesamtheit eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen. Ein Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters ist nicht erforderlich, dessen Vorliegen oder Fehlen im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen.
3. Immer erforderlich ist eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (Anschluss BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11, WM 2013, 2223).
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 7 U 141/18
1. Die Prämienzahlung an die Angestellten gehört zu dem weiten Kreis von Angelegenheiten, über die die Gesellschafterversammlung kraft ihrer Allzuständigkeit verbindlich entscheiden kann, die aber in der Entscheidungskompetenz des Geschäftsführers bleiben, wenn eine solche Entscheidung nicht ergangen ist.
2. Eine Angelegenheit kann durch die mehrfache Befassung der Gesellschafterversammlung zur Routine werden, die der Geschäftsführer dann, nachdem er die Entscheidungsmaßstäbe und das Entscheidungsergebnis der Vorbefassung zur Kenntnis genommen hat, nach den darin erkennbar gewordenen Grundsätzen allein entscheiden kann, ohne dass es erneut einer Befassung der Gesellschafterversammlung bedarf. Nur wenn die vergangenen Entscheidungen jeweils in außergewöhnlichen Situationen ergangen sind, die nicht nach allgemeinen und für die Zukunft verallgemeinerungsfähigen Maßstäben getroffen werden konnten, kann das dafür sprechen, die Gesellschafterversammlung wiederum mit ähnlich ungewöhnlichen Entscheidungen zu befassen. Die Gratifikationszahlung bzw. Prämienzahlung an Angestellte übersteigt das im Geschäftsbetrieb Übliche nicht in dieser herausragenden Weise. Eher eignet sich diese Frage zum Entstehen einer Routine. Die Gesellschafterversammlung muss sich deshalb die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten, wenn sie für die Zukunft ihre Beteiligung sicherstellen will.
3. Eine zum Schadensersatz führende Schlechtleistung kann nur angenommen, wenn die erbrachten Dienste infolge eines Verschuldens des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten gänzlich ohne Interesse sind.
Eintrag lesenKG Berlin, Urteil vom 09.03.2020 – 2 U 80/19
Sieht die Satzung einer GmbH die Möglichkeit der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner Pfändung vor, kann ein entsprechender Einziehungs- oder Abtretungsbeschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und anfechtbar sein, wenn die Gesellschaft die betreffenden Geschäftsanteile selbst im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aufgrund eines nicht rechtskräftigen Titels wegen einer zwischen den Parteien umstrittenen Forderung gepfändet hat.
Eintrag lesenLG Köln, Beschluss vom 16. März 2020 – 82 O 94/19
1. Ungeachtet der Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses entfaltet § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine negative Legitimationswirkung zu Lasten eines nach dem Einzug seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters.
2. Ein Gesellschafter kann begleitend zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen einen Einziehungsbeschluss bei Vorliegen der Voraussetzungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die insoweit passivlegitimierte Gesellschaft das Verbot erwirken, eine neue Gesellschafterliste, in der er nicht mehr aufgeführt ist, bei dem Registergericht einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019, II ZR 406/17).
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass ein nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführter früherer Gesellschafter die Möglichkeit haben muss, auch während der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Berechtigung der Zwangseinziehung sämtliche Gesellschafterrechte wie z.B. das Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG ausüben zu können.
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