Welches Unternehmen „herrschendes Unternehmen“ und welche Gesellschaft „abhängige Gesellschaft“ i.S. des § 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für GrEStG § 6a
BFH, Urteil vom 28. September 2022 – II R 13/20
Bestimmung des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen
Welches Unternehmen „herrschendes Unternehmen“ und welche Gesellschaft „abhängige Gesellschaft“ i.S. des § 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.
Eintrag lesenFG Münster, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 8 V 246/22 GrE
Anwendbarkeit von § 6a GrEStG auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete GmbH I Hinreichende Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheids
1. Auf welchen Lebenssachverhalt ein Bescheid Bezug nimmt und diesen damit zum Regelungsgegenstand macht, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.
2. Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung ist vom Wortlaut des § 6a Satz 1 GrEStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erfasst.
3. Die Anwendung des § 6a GrEStG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der spätere Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft als Einzelunternehmer beteiligt ist. (Herrschendes) „Unternehmen“ meint im Rahmen des § 6a GrEStG alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig sind, unabhängig von der Rechtsform.
4. Für die Anwendung des § 6a GrEStG muss die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.
Eintrag lesenSächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Juni 2021 – 2 K 121/21
Die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG ist auf Fälle der Ausgliederung bzw. Aufnahme eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft anwendbar
Der Begriff des „herrschenden Unternehmens“ im Sinne von § 6a Satz 3 GrEStG erfasst alle Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts und gilt selbst für natürliche Personen, die die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privatvermögen halten und über die Beteiligung am Markt wirtschaftlich tätig sind.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 22. August 2019 – II R 18/19 (II R 62/14)
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind.
2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.
3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.
4. Bei der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen muss das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der verschmolzenen abhängigen Gesellschaft ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist). Die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) muss in Bezug auf die verschmolzene abhängige Gesellschaft nicht eingehalten werden, weil sie aufgrund der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 21. August 2019 – II R 15/19 (II R 50/13)
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wird.
2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.
3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.
4. Bei der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen muss das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der verschmolzenen abhängigen Gesellschaft ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist). Die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) muss in Bezug auf die verschmolzene abhängige Gesellschaft nicht eingehalten werden, weil sie aufgrund der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 21. August 2019 – II R 19/19 (II R 63/14)
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein.
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