§ 34 Abs. 2 GenG Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte schon für die Folgen einer leicht fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin einstehen muß. Diese Haftung […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Grundsätzlich keine Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften
BGH, Urteil vom 8. März 1973 – II ZR 134/71
§ 84 AktG Auch bei einem fehlerhaften Anstellungsvertrag steht dem Vorstandsmitglied für die Dauer seiner Beschäftigung das vereinbarte Gehalt zu. Betriebliche Übungen oder tariflichen Regelungen sind nicht ohne Weiteres unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung auf den […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Februar 1969 – II ZR 19/68
BGB §§ 242, 611; GMBHG § 6; § ARBGG § 5 Aus einer betrieblichen Übung, die sich auf die Altersversorgung abhängiger Arbeitnehmer beschränkt, erwächst einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer einer GmbH kein Pensionsrecht. Ein solches Recht setzt […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. November 1967 – II ZR 64/67
Zeugnisanspruch des GmbH-Geschäftsführers
1. Der organschaftliche Vertreter einer GmbH ist zwar arbeitsrechtlich nicht Arbeitnehmer; er übt vielmehr die Funktionen des Prinzipals der Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft aus.
Aber im Verhältnis zur Gesellschaft steht auch er in einem Angestelltenverhältnis, das ihn zu Diensten verpflichtet und gekündigt werden kann. Er schuldet der Gesellschaft Treue und unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Die Rechtsprechung hat bereits verschiedene Vorschriften des Rechts der sozial abhängigen Arbeitnehmer auf den GmbH-Geschäftsführer angewendet, soweit dies das Anstellungsverhältnis erfordert und seine Organstellung dies nicht verbietet. Sie hat insbesondere angenommen, daß der Gesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber eine Fürsorgepflicht obliegt. Wenn der Geschäftsführer nicht Gesellschafter ist, kann sich diese Fürsorgepflicht nicht aus dem Gesellschaftsrecht, sondern nur aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, denn die einzige gesellschaftsrechtliche Beziehung, das Bestellungsverhältnis, betrifft nur die organschaftliche Vertretung.
Darum ist es gerechtfertigt, die Vorschrift des BGB § 630 auch auf einen zum Organvertreter bestellten Nichtgesellschafter anzuwenden.
Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, hat deshalb Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
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