Ein Gesellschafter kann gegen seinen Willen aus einem Gesellschafterverbund, so z.B. aus einer GmbH, ausgeschlossen werden. Für den zwangsweisen Verlust seiner Beteiligung erhält der Gesellschafter im Regelfall eine Abfindung. Der Grund für einen Ausschluss eines […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Grundsätzlich keine Festsetzung des Abfindungsbetrages und seine Tilgung erforderlich
BGH, Urteil vom 4. August 2020 – II ZR 171/19
§ 34 GmbHG
Der Gesellschafter einer GmbH kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – II ZR 87/13
§§ 723, 738 BGB Die Abfindungsregelung in § 14 GV enthält entgegen der Ansicht des Klägers keine von Anfang, d.h. von Vertragsschluss an unzulässige Kündigungsbeschränkung gemäß § 723 Abs. 3 BGB und damit keine unwirksame Abfindungsbeschränkung, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. April 2011 – II ZR 263/08
1. Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund beschränkt werden.
2. Der Versammlungsleiter darf – auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen – über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.
3. Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Februar 1995 – II ZR 46/94
Inhalt eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund I Nachschieben von Einziehungsgründen im Anfechtungsprozeß I Berücksichtigung gesellschaftswidrigen Verhaltens in einer anderen Gesellschaft
1. Ein Gesellschafterbeschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund, muß nicht auch Angabe zur Höhe und Tilgung der Abfindung für den ausgeschlossenen Gesellschafter enthalten.
2. Im Anfechtungsprozeß können Einziehungsgründe, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits bestanden haben, jedenfalls dann (und ohne erneuten Gesellschafterbeschluß) nachgeschoben werden, wenn die Gesellschaft im Anfechtungsverfahren von denselben geschäftsführenden Gesellschaftern vertreten wird, die auch bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben.
Wird die Einziehung allerdings mit Vorfällen begründet, die bereits längere Zeit zurückliegen, und hatten die Gesellschafter zwischenzeitlich zusammengearbeitet, so kann diesen Vorfällen nicht diejenige Schwere beigemessen werden, die ihnen zukäme, wenn sie sich erst vor kurzem ereignet hätten.
3. Für die Einziehung eines Geschäftsanteils kann auch gesellschaftswidriges Verhalten in einer anderen Gesellschaft relevant sein, wenn beide Gesellschaften wirtschaftlich verbunden und ihre Gesellschafter personenidentisch sind. Dann ist das Maß der Vertrauensschädigung davon abhängig, inwieweit die Belange der einen oder anderen Gesellschaft durch das Verhalten des ausgeschlossenen Gesellschafters gefährdet worden sind.
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