Grobes Missverhältnis
1a. Auch bei einem freihändigen Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ist in der Regel davon auszugehen, dass ein grobes Missverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vorliegt, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 27. April 2018 – BLw 3/17, NJW-RR 2018, 848 Rn. 11).
1b. Der in § 9 Abs. 4 GrdstVG vorgesehene Ausschluss einer Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt voraus, dass der Erwerber imstande ist, das außerlandwirtschaftliche Vorhaben durchzuführen. Hierzu gehört, dass es nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegenwärtig oder wenigstens in Kürze zulässig ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 – V BLw 9/68, NJW 1968, 2057, 2058).
2a. Ebenso wie die Energiegewinnung durch Windenergie gehört auch die Energiegewinnung durch Photovoltaik zum Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung und damit zu den im Sinne des § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden allgemeinen volkwirtschaftlichen Belangen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. April 2011 – BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522 Rn. 16).
2b. Ein dem Bau und dem Betrieb einer genehmigungspflichtigen Photovoltaik-Freiflächenanlage dienender Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks entspricht nur dann volkswirtschaftlichen Belangen im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG, wenn die Anlage nach den einschlägigen Vorschriften auch errichtet werden darf. Dazu bedarf es einer Prognose über die Erteilung der Anlagegenehmigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. April 2011 – BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522 Rn. 21).
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