Auf dieser Seite haben wir den besonders wichtigen Rechtskomplex der Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:HaftungHaftung des Geschäftsführers systemisch in Stichpunkten gegliedert und mit der entsprechenden Rechtsprechung unterlegt. Die Gliederung beginnt mit der Unterscheidung […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gründungshaftung
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 – II ZR 149/10
AktG §§ 9, 36a, 66, 183, 188 a) Der gesetzliche Differenzhaftungsanspruch besteht bei der Aktiengesellschaft auch, soweit der Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG), aber nicht das Aufgeld (§ […]
Eintrag lesenKG, Urteil vom 07.12.2009 – 23 U 24/09
GmbHG § 9a Eine Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung der „wirtschaftlichen Neugründung“ einer Vorrats-GmbH kommt nicht in Betracht, wenn das statutarische Stammkapital der Gesellschaft vollständig eingezahlt und bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch unverbraucht vorhanden ist (Abgrenzung […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 01.09.2004 – 4 U 37/04
GmbHG §§ 9a, 11, 19 1. Erweist sich die Verwendung einer Bareinlage – hier zum Erwerb von Sachanlagen – bei Wiederverwendung eines leeren GmbH-Mantels als direkter oder indirekter Mittelrückfluss an den Inferenten, ist die freie Verfügbarkeit […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 – II ZR 385/98
BGB §§ 54, 427, 705, 714 a) Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband kann – trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts – bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. Oktober 1968 – II ZR 216/66
§ 11 GmbHG, § 66 Abs 2 GmbHG 1. Eine gegründete, aber nicht eingetragene GmbH, die ein als Sacheinlage eingebrachtes vollkaufmännisches Handelsgeschäft fortführt, ist keine OHG, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. November 1954 – II ZR 53/53
GmbHG § 11; BGB § 276 Die Gründer einer GmbH haften einem Beitretenden für eigenes Verschulden beim Vertragsabschluss oder für dasjenige ihrer Erfüllungsgehilfen grundsätzlich unbeschränkt.
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